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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Änderung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

Vollzitat: Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Änderung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 22. März 2012 (SächsGVBl. S. 240)

Beschluss
der Sächsischen Staatsregierung
über die Änderung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

Vom 22. März 2012

I.

Der Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 232), neu gefasst durch Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 17. November 2009 (SächsGVBl. S. 587), geändert durch Beschluss vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 458), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 24 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:
 
 
„25.
Angelegenheiten des Sports einschließlich der nicht dem SGB VIII unterliegenden Sportarbeit mit Jugendlichen.“
2.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zur Ziffer V. wird wie folgt gefasst:
 
 
„V.
Staatsministerium für Kultus“
 
b)
Nummer 6 wird gestrichen.
 
c)
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.
 
d)
In Nummer 8 werden die Wörter „im Bereich von Kultus und Sport“ durch die Wörter „im Bereich von Kultus“ ersetzt.
3.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Staatsministerium für Kultus und Sport“ durch die Wörter „Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 7 werden die Wörter „Staatsministerium für Kultus und Sport“ durch die Wörter „Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.

II.

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Dresden, den 22. März 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 6, S. 240
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2012

    Fassung gültig bis: 24. November 2014