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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 12. April 2012 (SächsABl. SDr. S. S 162), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 2012 (SächsABl. S. 915) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vom 12. April 2012

[Geändert durch Bek vom 9. Juli 2012 (SächsABl. S. 915)
mit Wirkung vom 27. Juli 2012]

1.
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, werden die in der anliegenden Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
 
Aufgrund der bauaufsichtlichen Einführung von Eurocodes mit den entsprechenden Nationalen Anhängen wurde die Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (LTB) gegenüber der LTB vom 13. Mai 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1450) neu geordnet. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.
2.
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 1 entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedsstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei* erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind.
4.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (in der aktuellen Fassung abrufbar imInternet unter www.eur-lex.europa.eu) sind beachtet worden.
5.
Die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist als Anlage abgedruckt.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2012 an die Stelle der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 13. Mai 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1450).

Dresden, den 12. April 2012

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beyer
Abteilungsleiter

Anlage

Anhang G

Anhang J

1
Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2012 Nr. 3, S. 162
    Fsn-Nr.: 423-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 2012

    Fassung gültig bis: 21. Februar 2014