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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 13. Juli 2012 (SächsABl. S. 934)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H1007-32/56-31666

Vom 13. Juli 2012

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. April 2012 (SächsABl. S. 569), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), mit Wirkung vom 11. Mai 2012 werden wie folgt geändert:

I.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO werden wie folgt geändert:
1.
In Nummer 6.5 wird Satz 2 wie folgt angefügt:
„Einem Originalbeleg gleichgestellt sind elektronische Belege, deren Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Bei einem elektronischen Beleg gelten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch:
 
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
 
einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
 
die Reproduktion von Belegen auf Bild- oder Datenträger, deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV – gestützter Buchführungssysteme (GoBS) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.“
2.
In Nummer 7.1 werden in Satz 1 nach dem Wort „anzufordern“ folgende Wörter eingefügt:
„und einzusehen (bei elektronischer Dokumentenführung und/oder Aufbewahrung auch die entsprechenden DV – Systeme und Dokumentationen)“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2012

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 31, S. 934
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. August 2012