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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 788)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst 2013
(Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO)

Vom 10. Dezember 2012

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen und das Höhere Lehramt an Gymnasien zum Zulassungstermin 1. Februar 2013.

§ 2
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit Grundschuldidaktik auf 1 und
2.
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik in Verbindung mit dem Fach Deutsch auf 3 und in Verbindung mit dem Fach Mathematik auf 2.

In der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit dem Fach Deutsch, Englisch oder Französisch, in der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik in Verbindung mit dem Fach Französisch, in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik in Verbindung mit dem Fach Geschichte, Geographie oder Evangelische Religion und in der Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik in Verbindung mit dem Fach Evangelische Religion sind keine Ausbildungsplätze vorhanden.

(2) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
im Fach Deutsch auf 70,
2.
im Fach Geschichte auf 42,
3.
im Fach Ethik auf 19,
4.
im Fach Evangelische Religion auf 7 und
5.
im Fach Spanisch auf 5.

§ 3
Auswahlkriterien

(1) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 601) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat,
3.
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst gemäß § 54 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes ( WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen mindestens sechsmonatigen Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst ( BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet hat,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gemäß dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der für das jeweilige Lehramt zugelassenen Bewerber nicht übersteigen.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die jeweilige Vorabzulassungsquote nach Absatz 1 Satz 4, richtet sich die Reihenfolge der Zulassung innerhalb dieser Quote vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist die Gesamtbewertung der nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen für Absolventen lehramtsbezogener Masterstudiengänge sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung, zu erbringenden Abschlüsse oder Prüfungen.

(3) Die nach der Vorabzulassung nach Absatz 1 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2012 (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO) vom 7. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 259) außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 788
    Fsn-Nr.: 710-1.70:2013

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2013