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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Aussteigerprogramm

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Aussteigerprogramm vom 14. Januar 2013 (SächsABl. S. 119)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderrichtlinie Aussteigerprogramm

Vom 14. Januar 2013

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm zum „Begleiteten Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene“ (Förderrichtlinie Aussteigerprogramm – RL APro) vom 6. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1796), geändert durch Richtlinie vom 1. März 2011 (SächsABl. S. 507), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Das Staatsministerium des Innern“ werden durch die Wörter „Der Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)“ wird durch die Angabe „15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe „10. März 2009 (SächsABl. S. 560)“ wird durch die Angabe „30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003)“ ersetzt.
 
d)
Die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch die Wörter „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
2.
In Ziffer II Nr. 1 Buchst. c wird das Wort „, Coaching,“ durch das Wort „(Coaching)“ ersetzt.
3.
In Ziffer III werden die Wörter „14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. S. 1696, 1701)“ durch die Wörter „11. September 2012 (BGBl. I S. 2022)“ ersetzt.
4.
In Ziffer IV wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
„3.
Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, die eine Erklärung folgenden Inhalts unterzeichnen:
‚Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Aktivitäten entfalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen. Als Träger der geförderten Maßnahmen haben wir dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projekts als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Satz 1 abgeben.’
Juristische Personen unter Aufsicht des Freistaates Sachsen haben abweichend von Satz 1 nur dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung der geförderten Maßnahme als Partner Ausgewählten eine Erklärung gemäß Satz 1 abgeben.“
5.
Ziffer V Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird nach der Angabe „90 Prozent“ ein Komma und hiernach der Halbsatz „in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.“
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „unter Verwendung des Formblatts Muster 1a zu § 44 SäHO“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Nummer 6 wird Satz 2 gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 5, S. 119
    Fsn-Nr.: 5580

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2013