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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 22. November 1991 (SächsABl. S. 5), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 24. Februar 1993 (SächsABl. S. 334) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(VwV RiVASt) 9350-111-16/91

Vom 22. November 1991

[geändert durch VwV vom 24. Februar 1993 (SächsABl. S. 334) und durch Ziffer I Nr. 2 Buchst. i der VwV vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142)
mit Wirkung ab 1. Januar 1997]

I.

Die Bundesregierung und die Regierungen der alten Bundesländer haben bundeseinheitliche Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vereinbart und mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinien werden als Verwaltungsvorschrift des Freistaates Sachsen mit Wirkung vom 1. Dezember 1991.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz wurde ermächtigt, die Richtlinien bekanntzumachen.

II.

(aufgehoben)

III.

In Ausführung von Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 RiVASt wird bestimmt:

A.
Prüfungsbehörde i. S. von Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b RiVASt ist
I.
bei eingehenden Ersuchen ·
 
1.
der Generalstaatsanwalt
 
 
a)
in den Fällen des Zweiten bis Vierten Teils des IRG und
 
 
b)
in den Fällen der §§ 62 (vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren), 63 (vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren), 64, 65 (Durchbeförderung von Zeugen bzw. zur Vollstreckung) und 66 IRG (Herausgabe von Gegenständen);
 
2.
der örtlich zuständige Leitende Oberstaatsanwalt
in den übrigen Fällen, in denen die sonstige Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist, sofern nicht die Zuständigkeit nach Nr. 3 gegeben ist;
 
3.
der Präsident des Gerichts oder, wenn das Gericht nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, der Präsident des übergeordneten Gerichts,
wenn in den Fällen der Nr. 2 die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht von einem Gericht zu leisten ist.
II.
bei ausgehenden Ersuchen
 
1.
der Generalstaatsanwalt
 
 
a)
in den Fällen der Auslieferung in das Inland (Einlieferung), der Durchlieferung, der Durchbeförderung von Zeugen und der Durchbeförderung zur Vollstreckung,
 
 
b)
in den Fällen des Sechsten Teils des IRG und
 
 
c)
in den Fällen der Herausgabe von Gegenständen,
 
2.
der Leitende Oberstaatsanwalt
in den sonstigen Fällen der Rechtshilfe, sofern nicht die Zuständigkeit nach Nr. 3 gegeben ist,
 
3.
der Präsident des Gerichts oder, wenn das Gericht nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, der Präsident des übergeordneten Gerichts,
wenn in den in Nr. 2 genannten Fällen das Ersuchen von einem Gericht angeregt wird.
B.
Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Dresden, den 22. November 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 42, S. 5
    Fsn-Nr.: 313-V91.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008