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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 269)

Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 9. September 2005

Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2.1 wird Spalte 2 wie folgt gefasst: „Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe, Mitteilung und Auszahlung des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen“.
 
b)
In Nummer 2.2 werden unter dem Wort „Steueraufsicht“ in Spalte 2 die Wörter „Spielbank Chemnitz“ und in Spalte 3 die Wörter „Chemnitz-Mitte“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
 
f)
In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Plauen gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
 
g)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
Nummer 13
Nummer was Ort Freistaat Sachsen
„13. Kontenabrufe auf Ersuchen anderer Behörden und Gerichte nach § 93 Abs. 8 AO 1977 Dresden I Freistaat Sachsen“.
2.
Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die zum Finanzamt Auerbach gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Wörtern das Wort „Knappensee“ gestrichen.
 
c)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Plauen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Kreisfreie Stadt Plauen und Vogtlandkreis“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Dresden, den 9. September 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 8, S. 269

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2005