1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz

Vollzitat: Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz vom 15. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 169)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz
(Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz – WO- SächsPersVG)

Vom 15. Februar 1993

Aufgrund von § 92 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) wird verordnet:

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelfer

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 SächsPersVG). § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsPersVG gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelfer.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. Der Wahlvorstand hat in dieser Bekanntmachung auf die sich aus §§ 6 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 SächsPersVG ergebenden Vorabstimmungen mit ihren Fristen (§ 4) hinzuweisen.

(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 2
Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, auf.

(3) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen.

§ 3
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei einem Eintritt, bei einem Ausscheiden oder bei einer Änderung der Gruppenzugehörigkeit eines Wahlberechtigten bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen.

§ 4
Vorabstimmungen

Vorabstimmungen über

1.
eine von § 17 Abs. 1 SächsPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 SächsPersVG) oder
2.
die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2 SächsPersVG) oder
3.
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 SächsPersVG)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus dem Abstimmungsbereich gebildeten und aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. § 20 Abs. 2 SächsPersVG gilt entsprechend.

§ 5
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§§ 16 und 17 SächsPersVG). Ist eine von § 17 SächsPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 SächsPersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 SächsPersVG) nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren.

(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten, Angestellten und Arbeiter (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§§ 16 und 17 Abs. 4 SächsPersVG) verteilt sind.

(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 SächsPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 3 SächsPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.

(4) Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 6
Wahlausschreiben

(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:

1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
3.
Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 19 Abs. 2 SächsPersVG und § 4 Nr. 2),
4.
das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf den Vorschlagslisten vertreten sein sollen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SächsPersVG),
5.
die Angaben, wo und wann das Wählerverzeichnis, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
6.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
7.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1 und 2),
8.
die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG und § 7); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
9.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 4 bis 6 SächsPersVG und § 8 Abs. 5), und den Hinweis, daß jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 19 Abs. 8 SächsPersVG und § 9 Abs. 1),
10.
den Hinweis, daß Wahlvorschläge einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 7 SächsPersVG und § 8 Abs. 6),
11.
den Hinweis, daß nach Einreichung des Wahlvorschlags Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 3),
12.
den Hinweis, daß Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanngabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 2),
13.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
14.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
15.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 17),
16.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
17.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(3) Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe auszuhängen.

(4) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet (§ 23 Abs. 1 SächsPersVG).

§ 7
Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG).

(2) Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 8
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel wählbare Wahlberechtigte als Bewerber enthalten, wie

1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind.

Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Frauen und Männern enthalten (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SächsPersVG , § 6 Abs. 2 Nr. 4).

(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

(4) Der Wahlvorschlag soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.

(5) Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muß

1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 SächsPersVG),
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten (§ 19 Abs. 5 SächsPersVG),
3.
bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Wahlberechtigte vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen (§ 19 Abs. 6 SächsPersVG),

unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SächsPersVG).

(6) Jeder Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 7 SächsPersVG).

§ 9
Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden (§ 19 Abs. 8 SächsPersVG).

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung des in ihm aufgeführten Bewerbers beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für einen Wahlvorschlag abgeben und nicht widerrufen. § 10 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10
Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Eingang des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere

1.
weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 8 Abs. 5 und 6),
2.
weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8),

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat (§ 8 Abs. 5 und 6), schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand gegen die schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 11
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 10 Abs. 5 Satz 1 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf.

(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, gibt der Wahlvorstand bekannt

1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe kein Vertreter gewählt werden kann,
2.
bei gemeinsamer Wahl, daß die Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12
Bezeichnung der Wahlvorschläge

Nach Ablauf der Fristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für alle Listen mit einem gleichen Kennwort in allen Stufen die Losentscheidung der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvorschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

§ 13
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten vollständigen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

§ 14
Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmer und den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 15
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Stimmzettel müssen bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel haben den Familien- und Vornamen, die Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen, der Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber zu enthalten.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die einzelnen Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die einen Vorbehalt enthalten.

(5) Hat der Wähler einen Stimmzettel oder Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so ist ihm nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen.

§ 16
Wahlhandlung

(1) Vor Abgabe eines Stimmzettels und eines Wahlumschlags durch den Wahlvorstand an den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob dieser im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann.

(3) Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.

(4) Findet Gruppenwahl statt, so ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.

(5) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedient und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.

(6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.

(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

§ 17
Briefwahl

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Wähler (Briefwähler) abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk „Briefwahl“ trägt,
5.
einen Abdruck des Wahlausschreibens

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl aushändigen oder übersenden.

(2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(3) Der Briefwähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Nr. 4) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Der Briefwähler hat auf dem äußeren Umschlag seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

§ 18
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 3), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses durch den Personalratsvorstand ungeöffnet zu vernichten.

§ 19
Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

Für die Wahlberechtigten von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle oder Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG gelten, kann der Wahlvorstand die Briefwahl anordnen. Wird die Briefwahl angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(3) Der Wahlvorstand zählt

1.
im Falle der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21
Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift. Die Niederschrift muß enthalten

1.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller gültigen Stimmen,
3.
bei Gruppenwahl die für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller ungültigen Stimmen,
4.
im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
5.
die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
6.
die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder.

(2) Besondere Vorkommnisse sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich schriftlich die gewählten Personalratsmitglieder von ihrer Wahl.

§ 23
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die gewählten Personalratsmitglieder unverzüglich für die Dauer von zwölf Arbeitstagen an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.

§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl usw.) werden vom Personalrat bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Personalratswahl aufbewahrt; er kann diese Unterlagen auch in der Registratur seiner Dienststelle aufbewahren lassen. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen durch den Vorstand des Personalrats zu vernichten. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

Zweiter Teil
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Listenwahl)

§ 25
Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Listenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Stimmen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Dritter Teil
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)

§ 28
Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf

1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt.

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 30
Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, dem er seine Stimme geben will.

(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Vierter Teil
Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

§ 31
Wahl des Bezirkspersonalrats, entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.

§ 32
Leitung der Wahl

(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und seine dienstliche Anschrift in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 33
Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.

§ 34
Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Abs. 6 SächsPersVG mindestens zustehen, so enthält sie die in § 54 Abs. 6 SächsPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 35
Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 36
Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

(3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6, 8 bis 12 entsprechend.

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch

1.
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zehn Arbeitstage vor der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
die Angabe des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
4.
die Angabe des Ortes und der Zeit der Stimmabgabe,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,
6.
die Angabe des Ortes und des Zeitraums der Stimmenauszählung,
7.
die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.

(6) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Bezirkspersonalratswahl eingeleitet.

§ 37
Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 38
Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39
Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, müssen sich für die Wahl des Bezirkspersonalrats die Stimmzettel deutlich von den Stimmzetteln für die Wahl des Personalrats unterscheiden.

§ 40
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.

(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden.

(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch Aushang für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

§ 41
Wahl des Hauptpersonalrats, entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 1 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.

§ 42
Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 43
Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen durch den Dienststellenleiter bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern zusammenzustellen,
2.
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
3.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.

Die Bezirkswahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Niederschrift.

(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen sowie die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

§ 44
Wahl des Gesamtpersonalrats, entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 40 entsprechend.

Fünfter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und des Ausbildungsbeirats

§ 45
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Ausbildungsbeirats gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und § 31 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter und der Mitglieder des Ausbildungsbeirats aus § 60 Abs. 1 des SächsPersVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 SächsPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 SächsPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.

(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Mitglieder des Ausbildungsbeirats zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitze zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Mitglieder des Ausbildungsbeirats zu wählen und ist die Wahl aufgrund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Mitglieder des Ausbildungsbeirats sollen durch Briefwahl (§§ 17, 18) gewählt werden.

§ 46
Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 SächsPersVG gelten die §§ 32 bis 45 entsprechend. Für in § 58 Abs. 1 SächsPersVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die Briefwahl anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in § 58 SächsPersVG genannten wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

(2) Für die Wahl der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 2 SächsPersVG gilt Absatz 1 entsprechend.

Sechster Teil
Schlußvorschriften

§ 47
Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 48
Inkrafttreten – Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes – Personalvertretungsgesetz/Wahlordnung – vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 1030) außer Kraft.

(3) Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 25. Oktober 1989 (BGBl. I S.1921) wird nicht mehr angewendet.


Dresden, den 15. Februar 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 10, S. 169
    Fsn-Nr.: 244-3.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Februar 1993

    Fassung gültig bis: 11. Februar 2011