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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu kommunalen Namen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu kommunalen Namen vom 27. Januar 1995 (SächsABl. S. 256), die zuletzt durch Ziffer XI der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zu kommunalen Namen

Vom 27. Januar 1995

[Geändert durch VwV vom 3. Juni 2008 (SächsABl. S. 862), durch VwV vom 11. Juli 2008 (SächsABl. S. 977) und durch Ziffer XI der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

Zu § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1994 (SächsGVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1432), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

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Allgemeines
 
Die Gemeinden führen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ihre bisherigen Namen einschließlich der Bezeichnung „Stadt“ oder sonstiger überkommener Bezeichnungen wie zum Beispiel „Bad“,sofern diese Bezeichnungen nicht ausnahmsweise aus historischen Gründen von vornherein Bestandteil des Namens sind.
Beispiele:
  • Gemeindename ohne Bezeichnung
    Kesselsdorf;
    Pöhl;
  • Gemeindename mit Bezeichnung
    Lückendorf, Luftkurort;
    Radebeul, Stadt;
  • Bezeichnung als Bestandteil des Namens
    Bad Elster;
    Stadt Wehlen.
Die vollständige Angabe und die Schreibweise der Namen von Gemeinden richten sich nach dem aktuellen „Verzeichnis der Gemeinden im Freistaat Sachsen“, das vom Statistischen Landesamt herausgegeben wird. Die im sorbischen Siedlungsgebiet vorhandene Zweisprachigkeit ist auch bei der Bezeichnung der Gemeinden und Ortsteile zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Regelungen finden sowohl für deutsche als auch für sorbische Gemeinde- und Siedlungsnamen Anwendung.
2
Verfahren
2.1
Soll der bisherige Gemeindename geändert oder infolge von Unklarheiten festgestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2  SächsGemO), oder soll bei der Neubildung von Gemeinden ein neuer Name bestimmt werden, bedarf dies der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Rechtsaufsichtsbehörde holt eine gutachtliche Äußerung der Sächsischen Kommission für kommunale Namen ein. Die Entscheidung, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde von der gutachtlichen Äußerung der Sächsischen Kommission für kommunale Namen abweichen will.
Der geänderte oder neue Name hat sich an den unter Nummer 3 genannten Grundsätzen zu orientieren.
2.2
Die Genehmigungsbehörde teilt die Bestimmung, Feststellung oder Änderung eines Gemeindenamens dem Staatsministerium des Innern, der Landesdirektion Sachsen, dem zuständigen Amts- und Landgericht, dem zuständigen Finanzamt, dem Sächsischen Staatsarchiv , der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.
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Grundsätze der Namenkunde
3.1
Bei der Namenfindung neugebildeter Gemeinden und bei Namensänderungen bisheriger Gemeindenamen ist zu beachten:
Namen sollen möglichst kurze und treffende Gemeindebezeichnungen ermöglichen und einen örtlichen Bezug herstellen.
Namen müssen so gewählt werden, daß sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind.
3.2
Als Namen eignen sich daher insbesondere:
3.2.1
Bisherige Gemeindenamen, weil sonst mit dem Wegfall ein Stück Geschichte des Freistaates untergeht;
3.2.2
Namen, die durch Wegfall von Bestandteilen von Doppelnamen oder durch Wegfall oder Hinzufügen differenzierender Zusätze (Ober-, Unter-, Groß- usw.) entstehen;
3.2.3
Abwandlungen geläufiger Flur- und Landschaftsnamen, die auf topographische Gegebenheiten Bezug nehmen (zum Beispiel gewässer- und geländebezogene Gemeindenamen mit den Namenbestandteilen -tal, -aue, -stein). Der Gemeindename muß als solcher erkennbar sein;
3.2.4
Namen, die eine Verbindung mit historischen Ereignissen, vor allen der Besiedlung, erkennen lassen (zum Beispiel Gemeindenamen mit Bezug zum Ortsgründer);
3.2.5
Namenbildungen, die keinen Widerspruch zur Landschaft des Standortes ergeben (Höhenlage, Himmelsrichtung, Lage am Wasser und so weiter). Für Ortsnamen im Tief- oder Flachland eignen sich Namenbestandteile wie -au(e), -bach, -feld, -tal, -hain; in bergigen Regionen wie -berg, -stein, -wald(e), -dorf, -leite(n) und ähnliche. Ist die Gemeinde Kirchort, so kann auch Kirch- als Namenbestandteil verwendet werden;
3.2.6
Namen, die mit einem Fluß-, Flur-, Berg-, Waldnamen usw. gebildet werden. Es ist dabei zu beachten, daß sich das topographische Objekt häufig weiter erstreckt als das Gemeindegebiet und deshalb nicht nur von dieser Gemeinde vereinnahmt werden kann (zum Beispiel Muldetal, Sächsische Schweiz).
3.3
Hingegen sind zu vermeiden:
3.3.1
Gemeindenamen, die bereits andernorts vorhanden sind;
3.3.2
Veränderungen an ursprünglich sorbischen Namen in eingedeutschter Form. Diese Namen können nur in der hergebrachten Form weitergeführt werden. Die Namenbestandteile -witz, -litz, -ritz und -schitz/schütz sind wegen ihrer etymologischen Bedeutung nicht an beliebige Erstglieder anfügbar;
3.3.3.
Doppelnamen, Dreifachnamen usw. sind nicht genehmigungsfähig. Der Name darf nicht zu lang oder zu umständlich sein. Hierbei ist insbesondere auf Aussprache, Klang, Schreibweise und Länge (nicht mehr als 16 Druckzeichen) zu achten;
3.3.4
für Sachsen untypische Namenbestandteile und -wörter, zum Beispiel -be(c)k (niederdeutsch) statt -bach; -bühl (oberdeutsch) statt -hübel. Regionstypische Zweitglieder bleiben auf den jeweiligen Raum beschränkt (zum Beispiel -grün nur für das Vogtland);
3.3.5
Namen und Namenzusätze mit werbendem Inhalt;
3.3.6
Namen, die offensichtlich Belange Dritter berühren (vergleiche 3.2.6), zum Beispiel Anlehnung des Gemeindenamens an ein topographisches oder historisches Objekt, das nicht im Gemeindegebiet oder auch auf dem Gebiet anderer Gemeinden liegt;
3.3.7
die Namenbestandteile -statt und -stadt bei Gemeinden, die kein Stadtrecht besitzen;
3.3.8
der Gebrauch der Namenbestandteile -land, -grund und -gemeinde.
3.4
Zusätze zum Gemeindenamen
3.4.1
Zusätze zum Gemeindenamen sind Erläuterungen, die auf die geographischen und topographischen Besonderheiten oder die Geschichte einer Gemeinde hinweisen. Sie sind Teil des Gemeindenamens. Sie sollen nur dann gewählt werden, wenn sie zur Unterscheidung notwendig sind. Dies gilt immer dann, wenn ein Gemeindename min-destens zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist.
3.4.2
Zur Erläuterung eignen sich:
  • bei Bezug zum Freistaat Sachsen „in Sachs.“ oder „in Sa.“ (zum Beispiel Neustadt in Sa.)
  • bei Landschaftsbezeichnungen (Sächs. Schw. oder Sächs. Schweiz, OL., Vogtl., Erzgeb.) „/“ (zum Beispiel Reichenbach/Vogtl.)
  • bei Bezeichnungen zum Gelände, zu Gewässern oder Waldgebieten (Ausschreibung des Gelände-, Fluß- beziehungsweise Waldnamens) „am“, „a. d.“ oder „im“ (zum Beispiel Quizdorf am See)
  • bei Nachbarschaftsbezeichnungen „b“ (zum Beispiel Arnsdorf b. Dresden)
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Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift ist ab sofort anzuwenden. Gleichzeitig tritt Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a bis d der Verwaltungsvorschrift zu kommunalen Namen, Wappen, Flaggen und Dienstsiegeln vom 8. August 1991 (SächsABI. Nr. 27 S. 5) außer Kraft.

Dresden, den 27. Januar 1995

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 9, S. 256
    Fsn-Nr.: 235-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 27. März 2014