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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Wahlanpassungsverordnung

Vollzitat: Wahlanpassungsverordnung vom 4. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 60)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die gleichzeitige Durchführung der Europawahl und der Kommunalwahlen am 13. Juni 1999
(Wahlanpassungsverordnung – WahlAnpVO)

Vom 4. Februar 1999

Aufgrund von § 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 13. Juni 1999, die gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, gelten die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften und das Wahlrechtliche Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630), geändert durch § 55 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553, 560), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 2
Wahlbezirke

Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen sollen mit den Wahlbezirken für die Europawahl übereinstimmen. Bei der Bildung und Abgrenzung der Wahlbezirke ist die Anzahl der durchzuführenden Wahlen zu berücksichtigen. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 1 500 Einwohner umfassen.

§ 3
Wahlorgane

Die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane für die Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen sein.

§ 4
Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957) notwendigen Spalten um je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen und für Bemerkungen ergänzt werden. Soweit gleichzeitig eine Bürgermeisterwahl stattfindet, ist das gemeinsame Wählerverzeichnis um eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei der etwaigen Neuwahl des Bürgermeisters zu ergänzen. Ist eine Person nicht bei allen Wahlen wahlberechtigt, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(2) Wird das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl nach Absatz 1 verbunden, sind in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet sind. § 15 Abs. 3 bis 5 EuWO gilt entsprechend.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses für die Kommunalwahlen nach § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 436), ist getrennt vom Abschluss des Wählerverzeichnisses für die Europawahl nach § 23 EuWO zu beurkunden. Die Zahl der Wahlberechtigten ist für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

§ 5
Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag, Wahlschein

(1) Die Wahlbenachrichtigung nach § 6 Abs. 1 KomWO kann mit der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 EuWO verbunden werden. Die Benachrichtigung ist in diesem Fall mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl und eines Wahlscheines für die Kommunalwahlen zu verbinden; die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und der gemeinsame Antrag dürfen den Mustern der Anlagen 3 und 4 EuWO nicht widersprechen.

(2) Der Wahlschein für die Kommunalwahlen nach Anlagen 4 und 4a KomWO kann entsprechend dem Wahlschein für die Europawahl nach Anlage 8 EuWO gestaltet werden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis nach § 27 Abs. 6 Satz 1 EuWO und § 14 Abs. 8 Satz 1 KomWO geführt werden. Ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 14 Abs. 8 Satz 5 KomWO kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 14 Abs. 11 Satz 2 KomWO geführt werden, wenn die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden.

§ 6
Wahlbriefumschläge, Wahlumschläge, Stimmzettel

(1) Auf dem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen werden unter das Wort „Wahlbrief“ (Anlage 13 KomWO) die Worte „für die Kommunalwahlen“ gesetzt.

(2) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe des Wahlumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der blauen Farbe des Wahlumschlages für die Europawahl (§ 38 Abs. 3 EuWO) unterscheiden.

(3) Bei der Urnenwahl muss sich die Farbe des Wahlumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Wahlumschlages für die Europawahl unterscheiden. Auf den Wahlumschlag für die Kommunalwahlen wird deutlich hervorgehoben das Wort „Kommunalwahlen“ gesetzt.

(4) Die Farbe der Stimmzettel für die Kommunalwahlen muss sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe des Stimmzettels für die Europawahl (§ 38 Abs. 1 EuWO) unterscheiden. Auf die Stimmzettel für die Kommunalwahlen (Anlagen 6 bis 11 KomWO) wird deutlich hervorgehoben das Wort „Kommunalwahlen“ gesetzt.

§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Kommunalwahlen (§ 7 Abs. 1 KomWO) kann mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Europawahl (§ 19 Abs. 1 EuWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahl gleichzeitig stattfinden und dass Wähler, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen, in die jeweils der entsprechende Wahlumschlag eingelegt wird. (2) Die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen (§ 28 KomWO) kann mit der Wahlbekanntmachung für die Europawahl (§ 41 Abs. 1 EuWO) verbunden werden.

§ 8
Ausländische Unionsbürger

(1) Bei den Kreistagswahlen und den Gemeinderatswahlen in Kreisfreien Städten kann die Bekanntmachung über die Ausübung des Wahlrechts für ausländische Unionsbürger nach § 1 Abs. 4 KomWO mit der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 3 EuWO verbunden werden. Die gemeinsame Bekanntmachung darf dem Muster der Anlage 6A EuWO nicht widersprechen.

(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 5a KomWO kann bis zum 34. Tage vor der Wahl mit dem Antrag nach § 17a EuWO verbunden werden. Der gemeinsame Antrag darf dem Muster der Anlage 2A EuWO nicht widersprechen.

§ 9
Wahlraum, Wahlurne

(1) Sind die Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zugleich Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl (§ 3), finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt. Findet in größeren Wahlbezirken aufgrund von § 39 Abs. 2 EuWO die Europawahl in verschiedenen Räumen statt, gilt dies für die Kommunalwahlen entsprechend.

(2) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind verschiedene Wahlurnen zu verwenden.

§ 10
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist in folgender Reihenfolge zu ermitteln und festzustellen:

1.
Europawahl,
2.
gegebenenfalls Bürgermeisterwahl,
3.
Gemeinderatswahl,
4.
Kreistagswahl,
5.
Ortschaftsratswahl.

(2) Der Gemeindewahlausschuss kann bestimmen, dass die Auszählung einzelner oder aller Kommunalwahlen erst am Tag nach der Wahl erfolgt. Darüber hinaus kann der Wahlvorsteher am Wahlabend aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Kommunalwahlen unterbrechen. Die Unterbrechung soll nur erfolgen, wenn die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse einer Wahl im Wahlbezirk abgeschlossen ist und die gesamten Wahlunterlagen verpackt, versiegelt und beschriftet sind. Die Wahlunterlagen derjenigen Kommunalwahlen, deren Ergebnis erst später ermittelt wird, bleiben bis zur Auszählung unter Verschluss. Der Wahlvorsteher hat für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Wahlumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Wahlumschläge sowie der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen.

§ 11
In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen und der Europawahl am 12. Juni 1994 (Wahlanpassungsverordnung – WahlAnpVO) vom 30. März 1994 (SächsGVBl. S. 673) aufgehoben.

Dresden, den 4. Februar 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 60

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 1999

    Fassung gültig bis: 29. September 2000