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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 6. August 2004 (SächsJMBl. S. 78)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe

Vom 6. August 2004

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (VwV DB-PKHG) vom 3. Dezember 2001 (SächsJMBl. S. 164) wird wie folgt geändert:

Bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit tritt in den vorstehenden Bestimmungen der Richter an die Stelle des Rechtspflegers.“
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe
und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(VwV DB-PKHG-InsO)“
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe“ beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der Prozesskostenhilfevordruckverordnung). Wird der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Vordruck auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.“
 
b)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Der dieser Verwaltungsvorschrift als Anlage beigefügten Tabelle können die der Prozesskostenhilfepartei voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in Klageverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in Ehesachen, bestimmten Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 Hauptabschnitt 3 KV-GKG) entnommen werden. Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nummern 3100 und 3104 und Nummern 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Auslagen sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabelle hinzuzurechnen.“
 
c)
Nummer 2.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Beiheft ist dagegen zurückzubehalten, wenn die Akten an nicht beteiligte Gerichte oder Behörden versandt werden.“
 
 
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn dem Verfahrensgegner, seinem Prozessbevollmächtigten, Dritten oder ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht, auch in Form der Übersendung der Akten, gewährt wird.“
 
d)
In Nummer 2.4.8 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2“ ersetzt.
 
e)
Der Nummer 3.2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurück zu zahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).“
 
f)
Nummer 3.3.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Halbsatz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „§ 54 GKG“ durch die Angabe „§ 29 GKG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 130 BRAGO“ durch die Angabe „§ 59 RVG“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 4.8 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „§ 54 GKG“ durch die Angabe „§ 29 GKG“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 4.9 Satz 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Satz 1 GKG“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 GKG“ ersetzt.
 
i)
In Nummer 7.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 BRAGO“ durch die Angabe „§ 59 RVG“ ersetzt.
 
j)
Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 124, 128 BRAGO)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 50, 55 RVG)“ ersetzt.
 
k)
Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 124 Abs. 2 BRAGO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 2 RVG)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „§ 11 Abs. 1 BRAGO“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 RVG“ ersetzt.
 
l)
Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 BRAGO“ durch die Angabe “§ 59 RVG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§§ 124 Abs. 2, 189 Abs. 5 BRAGO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 2, § 55 Abs. 6 RVG)“ ersetzt.
 
m)
Nummer 10. wird wie folgt gefasst:
 
 
„10. Verfahren bei der Verwaltungs-, der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit
 
 
 
 
n)
Nach Nummer 11. wird folgende Nummer 12. angefügt:
 
 
„12.
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
 
 
12.1
Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Schuldners „Stundung bewilligt Bl. ....“.
 
 
12.2
Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung verlängert und Zahlungen festgelegt (§ 4b InsO), gelten im Übrigen folgende Nummern entsprechend:
 
 
12.2.1
Nummer 2.1 mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 4b InsO und ihrer Durchführung anfallenden Vorgänge in das Beiheft aufzunehmen sind. Der Klammerzusatz lautet „(Stundung)“. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach rechtskräftiger Gewährung der Restschuldbefreiung gilt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend;
 
 
12.2.2
Nummer 2.3.4;
 
 
12.2.3
Nummer 2.4.1 mit folgendem Wortlaut:
„nach Eingang der Mitteilung der Sollstellung durch die Kasse (Nummer 11.2.1) zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der Einstellung der Zahlungen“;
 
 
12.2.4
Nummer 2.4.2 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz „(§ 4c Nr. 3 InsO)“ lautet;
 
 
12.2.5
Nummer 4.1, mit der Maßgabe, dass der Landesjustizkasse grundsätzlich der konkret berechnete Gesamtbetrag der Kosten des Insolvenzverfahrens als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen ist;
 
 
12.2.6
Nummer 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz „(§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO, § 4c Nr. 1, 2 und 4 InsO)“ lautet;
 
 
12.2.7
Nummer 9.1 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der erste Klammerzusatz in Satz 1 „(§ 4c InsO)“ lautet;
 
 
12.2.8
Nummer 9.2;
 
 
12.2.9
Nummer 11 mit der Maßgabe, dass die Höhe der vom Kostenbeamten in der Schlusskostenrechnung berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens dem Kostenschuldner mitzuteilen ist und dass der Klammerzusatz in Nummer 11.2.2 „(§ 4c Nr. 3 InsO)“ lautet.
 
 
12.3
Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird (§ 4c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 4c Nr. 4 InsO).“
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird aufgehoben.
 
b)
In Nummer 2 wird die Gliederungsangabe „2.“ gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird aufgehoben.
4.
Die Anlage zu Ziffer I Nr. 1.3 und Ziffer II Nr. 3, Stand: 1.1.2002, erhält die aus der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Dresden, den 6. August 2004

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2004 Nr. 8, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 30. März 2010