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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 78, 117)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 16. Januar 2002

[Berichtigt 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117)]

Es wird verordnet auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwaltung der Umsatzsteuer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), sowie die Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO bleiben unberührt.“
 
c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
 
 
„7.
Lohnsteuer-Außenprüfung für A1- und A2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)
Sie umfasst, unabhängig vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.“
2.
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Werkvertragsarbeitnehmer“ die Angabe „, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach § 20a AO bestimmt“ angefügt.
 
c)
Nummer 8 Buchst. e Spalte 2 erhält folgende Fassung:
„e)    grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, im Ausland ansässige Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Fälle des § 20a AO“
 
d)
In Nummer 8 Buchst. f wird das Wort „Versicherungsteuer“ durch die Angabe „Feuerschutz- und Versicherungsteuer“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 9 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefasst:
 
 
„9.)
Lohnsteuer-Außenprüfung
 
 
 
a)
für A 1- und A 2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)“
 
f)
Nach Nummer 9 Buchst. a wird folgender Buchstabe b angefügt:
Buchstabe b
Buchstabe bei Ort Freistaat Sachsen
„b) bei Arbeitgebern im Sinne des § 20a AO Chemnitz-
Mitte
Freistaat Sachsen“
 
g)
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
Nummer 10
Nr. bei Ort Regierungsbezirk
„10. Steuerfahndung sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle    
  a) allgemein   Chemnitz-
Süd
Regierungsbezirk
Chemnitz
    Freital Regierungsbezirk Dresden
    Leipzig I Regierungsbezirk Leipzig
  b) bei zentralisierter Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO oder Nummer 7 dieser Anlage   Chemnitz-
Süd
Freistaat Sachsen“
 
h)
Nummer 11 wird gestrichen.
3.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Angaben das Wort „Eulowitz“ gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Angaben „Bischheim-Häslich“, „Gersdorf-Möhrsdorf“ und „Reichenbach-Reichenau“ gestrichen. Nach dem Wort „Großröhrsdorf“ wird das Wort „Haselbachtal“ eingefügt.
 
c)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
d)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
e)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
f)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
g)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
h)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Angaben das Wort „Laubusch“ gestrichen.
 
i)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
j)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
 
k)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 3, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002