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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalbekanntmachungsverordnung

Vollzitat: Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Form kommunaler Bekanntmachungen
(Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO)

Vom 19. Dezember 1997

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),
3.
§ 5 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, 419) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO,
4.
§ 47 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, soweit nicht besondere Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
die Verkündung von Rechtsverordnungen,
2.
die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
3.
sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, kann diese auch nach den Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 2
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
2.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet der Gemeinde erstreckt,
oder,
3.
sofern die Gemeinde weniger als 3 000 Einwohner hat, durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und bei räumlich getrennten Ortsteilen an weiteren hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche. Auf den Aushang und seine Dauer ist rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises oder in einer Zeitung im Sinne der Nummer 2 hinzuweisen.

§ 3
Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände

Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt des Verwaltungsverbandes oder des Landkreises, dem der Verwaltungsverband angehört,
2.
durch öffentliche Bekanntmachung in sämtlichen Mitgliedsgemeinden in den von ihnen bestimmten Formen oder
3.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Verwaltungsverbandes erstreckt.

§ 4
Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise

Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises,
2.
durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger oder
3.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Landkreises erstreckt.

§ 5
Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände

Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt des Zweckverbandes,
2.
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt,
3.
durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger, sofern sich das Gebiet des Zweckverbandes über einen Landkreis hinaus erstreckt,
4.
durch öffentliche Bekanntmachung durch sämtliche Verbandsmitglieder in den von ihnen bestimmten Formen, soweit es sich um kommunale Körperschaften handelt, oder
5.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt.

§ 6
Festlegung der Bekanntmachungsform

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im einzelnen durch Satzung zu regeln. Amtsblätter, Zeitungen und Aufstellungsorte für Bekanntmachungstafeln sind genau zu bezeichnen.

§ 7
Inhalt der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muß auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 8
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, daß

1.
ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
2.
sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
3.
hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2)    Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 9
Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 10
Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Amtsblätter oder Zeitungen bestimmt, so ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Amtsblatt oder die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint. Im Fall der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangsfrist vollzogen. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 9 Satz 1 vollzogen.

(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 11
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
§ 1 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsGemO) vom 8. Juni 1993 {SächsGVBl. S. 521), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 285),
2.
§ 1 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsLKrO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 99), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 285).

(2) Bis zum Inkrafttreten der nach dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Änderungen der Satzungen, längstens jedoch bis zum 30. September 1998, sind öffentliche Bekanntmachungen in der bisher vorgeschriebenen Form durchzuführen.

Dresden, den 19. Dezember 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 1, S. 19
    Fsn-Nr.: 230-1.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015