1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 3. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 14), die durch Artikel 36 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
der sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
(Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst – BBiGZustVOöD)

Vom 3. Februar 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird als zuständige Stelle bestimmt:

1.
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606)
 
a)
für Vermessungstechniker und Kartographen (öffentlicher Dienst) das Landesvermessungsamt Sachsen,
 
b)
für Fachangestellte für Bäderbetriebe das Regierungspräsidium Chemnitz,
 
c)
für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz das Oberlandesgericht Dresden,
 
d)
für Ausbildungsberufe bei den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Staatsministerium für Soziales,
 
e)
für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband,
 
f)
im Übrigen das für den jeweiligen Regierungsbezirk örtlich zuständige Regierungspräsidium;
2.
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 BBiG
 
a)
für Vermessungstechniker und Kartographen (öffentlicher Dienst) das Landesvermessungsamt Sachsen,
 
b)
für Fachangestellte für Bäderbetriebe das Regierungspräsidium Chemnitz,
 
c)
für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht Dresden,
 
d)
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales,
 
e)
im Übrigen das Regierungspräsidium Leipzig. 1

(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 84 Abs. 2 BBiG).

(3) Zuständige Stellen im Sinne der §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) sind:

1.
das Regierungspräsidium Leipzig,
2.
die Industrie- und Handelskammern Dresden, zu Leipzig und Südwestsachsen,
3.
der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband für seinen Zuständigkeitsbereich.

§ 2
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 BBiG sowie des § 23 a Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) ist:

1.
für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen das Staatsministerium des Innern,
2.
für die Berufsbildung bei den Gemeinden und den Gemeindeverbänden das für den jeweiligen Regierungsbezirk örtlich zuständige Regierungspräsidium,
3.
für die Berufsbildung bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung gehört.

Abweichend von Satz 1 ist für die Berufe des Vermessungstechnikers und des Kartographen (öffentlicher Dienst) das Landesvermessungsamt Sachsen, für den Beruf des Justizfachangestellten das Staatsministerium der Justiz und für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz zuständige Behörde.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 BBiG ist die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die jeweils zuständige Stelle gehört.

§ 3
Zuständige oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium des Innern.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 2, S. 14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. August 2004