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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung vom 21. Januar 2004 (SächsABl. S. 139), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 480)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung
(VwV-NSM)

Az.: 29-H1280/2-3/1-66619

Vom 21. Januar 2004

Zur koordinierten Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden und Steuerungselemente im Sinne von § 7 Abs. 3, § 7a Sächsische Haushaltsordnung (SäHO ) und § 13 Haushaltsgesetz 2003/2004 (HG 2003/2004) in der Sächsischen Staatsverwaltung (Neues Steuerungsmodell – NSM) und zur Sicherstellung einheitlichen Verwaltungshandelns sind nachstehende Regelungen anzuwenden.

1.
Einführungsvoraussetzungen
 
Neue Vorhaben der Fachressorts nach § 7 Abs. 3, § 7a Abs. 1 und 2 SäHO und § 13 HG 2003/2004 zur Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden und Steuerungselemente bei einzelnen Dienststellen (einschließlich Staatsbetriebe nach § 26 SäHO , vergleiche Nummer 1.2 VwV zu § 9 SäHO) oder in einzelnen abgegrenzten Verwaltungsbereichen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Anzuwendende Vorschriften
 
Bei der Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden und Steuerungselemente nach Nummer 1 sind die Bestimmungen des Rahmenhandbuchs „Neues Steuerungsmodell der Sächsischen Staatsverwaltung“ (NSM-Rahmenhandbuch), in der jeweils geltenden Fassung unter nachfolgenden Maßgaben anzuwenden:
2.1
Im NSM-Rahmenhandbuch als Regel bezeichnete Vorgaben sind einzuhalten. Abweichungen in besonders begründeten Einzelfällen bedürfen der Einwilligung der Lenkungsgruppe NSM. Die Abweichungen sind mit entsprechender Begründung im jeweiligen dienststellenspezifischen NSM-Handbuch zu dokumentieren.
2.2
Im NSM-Rahmenhandbuch als Grundsatz bezeichnete Vorgaben sind einzuhalten. Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind mit entsprechender Begründung im dienststellenspezifischen NSM-Handbuch zu dokumentieren.
2.3
Definitionen sind den Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs zugrunde liegende verbindliche Begriffsbestimmungen. Sie sind zwingend zu beachten.
3.
Verfahren
3.1
Umsetzungsvereinbarung
 
Die Einwilligung nach Nummer 1 erfolgt mit dem Abschluss einer Umsetzungsvereinbarung. Diese ist für die Einführungsphase zwischen dem jeweiligen Fachressort und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss NSM abzuschließen. Hierin verpflichtet sich das Fachressort zur Erarbeitung und Umsetzung des dienststellenspezifischen NSM-Handbuchs hinsichtlich der IST-Fachkonzepte
 
a)
Produktbildung,
 
b)
Stundenrechnung,
 
c)
Leistungsrechnung,
 
d)
Kostenrechnung,
 
e)
Buchhaltung,
 
f)
Controlling
 
unter Beachtung der Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs/Teile Umsetzung und Training. In die Umsetzungsvereinbarung sind eindeutige und messbare Ziele, der zeitliche Rahmen (Laufzeit), die Verantwortlichkeiten sowie die Finanzierung aufzunehmen. Auch ist die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 SäHO zu dokumentieren. Darüber hinaus sind das Verfahren, die Beteiligten, die Inhalte und der frühestmögliche Zeitpunkt der Modellbewertung (Evaluation) mit Bestimmung der Konsequenzen aus den Evaluationsergebnissen verbindlich festzulegen. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage der in der Umsetzungsvereinbarung festgelegten messbaren Ziele.
Dem SRH ist ein Abdruck der Vereinbarung zu übersenden.
3.2
Ressortvereinbarung
 
Nach Umsetzung und positiver Evaluation gemäß Nummer 3.1 können zwischen dem jeweiligen Fachressort und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Lenkungsausschuss NSM Ressortvereinbarungen im Sinne von § 7a Abs. 2 SäHO für den Bereich der einzelnen Dienststelle oder den einzelnen Verwaltungsbereich zur Einführung der Budgetierung geschlossen werden. In der Ressortvereinbarung ist zusätzlich zu den IST-Fachkonzepten nach Nummer 3.1 die Erarbeitung und Umsetzung der dienststellenspezifischen SOLL-Fachkonzepte
 
a)
Planung/Zielvereinbarung und
 
b)
Budgetierung
 
entsprechend dem NSM-Rahmenhandbuch zu regeln. Darüber hinaus sind Bestimmungen entsprechend den Vorgaben nach § 7a Abs. 3 SäHO zu treffen. Der Ressortvereinbarung sind die Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuches zu Grunde zu legen. Insbesondere sind messbare Ziele festzulegen und Bestimmungen über das Verfahren, die Beteiligten, die Inhalte und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Evaluation einschließlich der Konsequenzen aus den Evaluationsergebnissen zu treffen. Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage der in der Ressortvereinbarung festgelegten messbaren Ziele.
Der Sächsische Rechnungshof ist vor dem Abschluss der Ressortvereinbarung zu hören.
Mit Abschluss der Ressortvereinbarung ist das Fachressort verpflichtet, für die betreffende Dienststelle mit der nächsten Haushaltsaufstellung einen der Vereinbarung entsprechenden Voranschlag vorzulegen. In den Entwurf zum Haushaltsplan ist ein Vermerk mit Verweis auf die Ressortvereinbarung aufzunehmen.
3.3
Anpassungsvereinbarung
 
Bei Dienststellen (einschließlich Staatsbetriebe nach § 26 SäHO), die bereits betriebswirtschaftliche Methoden oder Steuerungselemente eingeführt haben oder erproben, sind diese an die Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs anzupassen und unter Beachtung von Nummer 2 umzusetzen, sofern die Einführung oder Erprobung nicht nach diesen Vorgaben erfolgte oder erfolgt. Hierzu ist von dem zuständigen Fachressort mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit der Lenkungsgruppe NSM eine Anpassungsvereinbarung zu schließen, die insbesondere das Verfahren und den zeitlichen Rahmen der Anpassung festlegt. Bei Dienststellen (ohne Betriebe nach § 26 SäHO), für die bereits eine Ressortvereinbarung über die Budgetierung besteht oder die Budgetierung über den Haushaltsplan festgestellt wurde, ist die weitere Gewährung der Budgetierung nur unter der Bedingung der Anpassung an die Vorgaben des NSM-Rahmenhandbuchs möglich.
3.4
Die Einführung der Budgetierung im Rahmen des Haushaltsvollzuges nach § 13 HG 2003/2004 bedarf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 hinaus der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Ressortvereinbarungen können erst nach Vorliegen dieser Einwilligung wirksam abgeschlossen werden. Das Ergebnis der Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes und das Votum des Lenkungsausschusses NSM nach Nummer 3.2 ist dem Antrag auf Einwilligung an den Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages beizufügen.
3.5
Die dauerhafte Einführung der Budgetierung gemäß § 7a Abs. 2 bis 4 SäHO ist frühestens nach der positiven Evaluation des Modellvorhabens möglich. Die fortgeschriebene Ressortvereinbarung nach Nummer 3.2 ist im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens [nach dem II. Teil der SäHO] im Haushaltsplanentwurf der Staatsregierung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die letztendliche Einführung obliegt dem Sächsischen Landtag mit der Feststellung des Haushaltsplanes durch Gesetz.
4.
Änderungen des NSM-Rahmenhandbuchs und der VwV-NSM
4.1
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen wird insbesondere im Hinblick auf § 5 SäHO zu folgendem ermächtigt:
  • Ergänzung, Erweiterung, Fortschreibung und Streichung im NSM-Rahmenhandbuch aufgeführter Erläuterungen, Beispiele, der Erläuterung dienender Schemata, Tabellen und Grafiken in eigener Zuständigkeit;
  • Ergänzung, Erweiterung, Fortschreibung und Streichung im NSM-Rahmenhandbuch aufgeführter Regeln, Grundsätze und Definitionen im Einvernehmen mit der Lenkungsgruppe NSM und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofs;
  • Änderungen in der VwV-NSM im Einvernehmen mit der Lenkungsgruppe NSM und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofs. Soweit das Einvernehmen mit der Lenkungsgruppe NSM nicht erzielt werden kann, ist der Lenkungsausschuss NSM zu beteiligen.
4.2
Soweit Änderungen nach Nummer 4.1 die Anpassung der dienststellenspezifischen NSM-Handbücher nach sich ziehen, soll den betroffenen Dienststellen vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen eine angemessene Frist zur Übernahme der Änderungen eingeräumt werden.
5.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 7, S. 139
    Fsn-Nr.: 520-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 16. Oktober 2008