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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Vollzitat: Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Laufbahn der Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen
(Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes – SächsLVOPol) 1

Vom 22. November 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Aufgrund von § 144 Abs. 1 und § 145 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind (§ 153 SächsBG), gelten die Laufbahnvorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(2) Die Ämter der Laufbahngruppen des Polizeivollzugsdienstes ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 3

§ 2
Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes

Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfasst die Dienstzweige der uniformierten Polizei (Schutzpolizei) und der Kriminalpolizei. Sie gliedert sich in die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes. 4

§ 3
Aufstiegsgrundsatz

Den Beamten des Polizeivollzugsdienstes steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung grundsätzlich der Aufstieg in alle Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes offen. 5

§ 4
Einstellung

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die nach dem SächsBG erforderlichen allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
polizeidiensttauglich ist und
3.
das Auswahlverfahren gemäß § 5 bestanden hat.

(3) Die Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahngruppe eingestellt.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern geregelt.

(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers vermitteln.

(3) Für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 6
Ausbildung

Beamte des Polizeivollzugsdienstes erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. Das Nähere regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. 6

§ 7
Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahngruppe

1.
durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen oder
2.
als Aufstiegsbeamte auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 17, 18, 22 und 23 oder
3.
durch Anerkennung auf der Grundlage der Vorschrift des § 32 oder
4.
durch erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 38.

(2) Bei anderen Bewerbern (§§ 28 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

§ 8
Laufbahnprüfungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Noten
Note entspricht Bewertung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Für einzelne Prüfungsleistungen dürfen Zwischennoten gegeben werden. Dies gilt nicht für die Gesamtnote. § 21 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

(3) Die Aufstiegsausbildung für die nächsthöhere Laufbahngruppe schließt mit der Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 7

§ 9
Bestehen und Nichtbestehen von Laufbahn-
und Laufbahnzwischenprüfungen

(1) Eine Laufbahnzwischenprüfung, eine Laufbahnprüfung oder eine Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden, soweit nicht schwerwiegende Gründe in der Person des Beamten vorliegen, die den Sinn des Vorbereitungsdienstes gefährden. Der Vorbereitungsdienst beziehungsweise die Aufstiegsausbildung verlängert sich entsprechend.

(3) Polizeikommissaranwärtern (§ 19) und Polizeireferendaren (§ 24), die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann die Befähigung für die nächstniedere Laufbahngruppe zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Das Nähere bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

(3) Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelassen worden sind und die die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer Laufbahngruppe. 8

§ 10
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bewähren sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zum Beamten auf Probe.

(2) Zeiten einer Elternzeit oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hemmen den Ablauf der Probezeit.

(3) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Ernennung zuständigen Behörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 9

§ 11
(aufgehoben) 10

§ 12
(aufgehoben) 11

§ 13
Beförderung

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter, die in der Besoldungsordnung A der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Anlage 1 zu § 2 SächsBesG, aufgeführt sind. Ämter mit einer Amtszulage sind nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den durchlaufenen Ämtern in der bisherigen Laufbahn entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe auf der Grundlage der §§ 17, 18, 22 und 23 sind noch nicht durchlaufene Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht mehr zu durchlaufen.

(2) Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt eines Kindes oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren entstanden sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils. Berücksichtigungsfähig ist für jede betreute Person ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre.

(3) Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das frühere Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe aus wehrdienstbedingten Gründen verzögert hat und die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung rechtfertigen. Berücksichtigungsfähig ist höchstens der Zeitraum des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes.

(4) Die Berechnung der Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Probezeit oder im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe mit der ersten Verleihung eines Amtes in der nächsthöheren Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zu insgesamt zwei Jahren,
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt vier Jahren,
3.
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe bis zu insgesamt zwei Jahren,
4.
einer Verzögerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und
5.
eines Wehrdienstes, soweit sie die Einstellung des Beamten verzögert hat und sie nicht bereits nach Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt wurde. 12

Abschnitt 2
Laufbahngruppen des Polizeivollzugsdienstes

Unterabschnitt 1
Mittlerer Polizeivollzugsdienst

§ 14
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
2.
das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat und
3.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärtern ernannt. 13

§ 15
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er verlängert sich um Zeiten, in denen die Ausbildung aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird. Er endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst.

(2) Die Polizeimeisteranwärter legen zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes eine Laufbahnzwischenprüfung ab. 14

§ 16
Probezeit

Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ‚befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. 15

Unterabschnitt 2
Gehobener Polizeivollzugsdienst

§ 17
Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes können zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1.
nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
2.
eine mindestens zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand zum Ausbildungsbeginn nachweisen,
3.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt,
4.
das 40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn noch nicht vollendet,
5.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden und
6.
ein Beförderungsamt erreicht haben.

Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann die Dienstzeit gemäß Absatz 1 Nr. 3 für Beamte, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „gut “ bestanden haben, um ein Jahr abkürzen.

(3) Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in ein fachpraktisches und ein fachtheoretisches Studium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Während des fachpraktischen und fachtheoretischen Studiums wird eine Laufbahnzwischenprüfung abgelegt. Die Ausbildung endet mit einer Laufbahnprüfung.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. 16

§ 18
Prüfungserleichterter Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes können in begründeten Ausnahmefällen zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1.
nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
2.
sich seit mindestens drei Jahren im Amt eines Polizei- oder Kriminalhauptmeisters bewährt und
3.
das 44. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn vollendet haben.

Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Aufstiegsausbildung dient der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Sie dauert mindestens sechs Monate, schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab und umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten und eine fachpraktische Ausbildung.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

(4) Beamte, die prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, können bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. 17

§ 19
Einstellung und Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärtern ernannt.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in ein Vorstudium von sechs Monaten sowie ein fachpraktisches und fachtheoretisches Studium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Er endet mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

(4) Die Polizeikommissaranwärter legen am Ende des Vorstudiums eine Laufbahnzwischenprüfung ab. Während des fachpraktischen und fachtheoretischen Studiums findet eine weitere Laufbahnzwischenprüfung statt. 18

§ 20
Probezeit

Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ‚befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden. 19

§ 21
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst zurückgelegt haben.

Unterabschnitt 3
Höherer Polizeivollzugsdienst

§ 22
Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1.
nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt,
3.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden,
4.
das 40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn noch nicht vollendet und
5.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben.

Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. 20

§ 23
Prüfungserleichterter Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können in begründeten Ausnahmefällen zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1.
nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
2.
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt und
3.
das 44. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn vollendet haben.

Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Aufstiegsausbildung dient der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes. Sie dauert ein Jahr, schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab und umfasst eine fachtheoretische Ausbildung an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) von mindestens acht Monaten.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

(4) Beamte, die prüfungserleichtert in den höheren Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, können bis zum Polizei- oder Kriminaloberrat der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden. 21

§ 24
Einstellung und Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllt und
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeireferendaren ernannt.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. 22

§ 25
Einstellung von Bewerbern mit zweiter Staatsprüfung

(1) Bewerber, die die in § 4 Abs. 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum „Polizei- oder Kriminalrat z. A.“ ernannt werden.

(2) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.

§ 26
Probezeit

(1) Die Probezeit kann für Beamte, die eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG mit einer besseren Note als ,befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

(2) Für Beamte mit zweiter Staatsprüfung gemäß § 25 Abs. 1 kann die Probezeit bis auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn die zweite Staatsprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden wurde und der Beamte im Dienst überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Das gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen. 23

§ 27
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren im höheren Polizeivollzugsdienst verliehen werden.

Abschnitt 3
Andere Bewerber

§ 28
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen. Die Befähigung für eine Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

(2) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben. 24

§ 29
Probezeit

(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, darf die Probezeit von der für die Ernennung zuständigen Behörde verlängert werden, und zwar in den Laufbahngruppen

1.
des mittleren Polizeivollzugsdienstes höchstens um ein Jahr und
2.
des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes höchstens um zwei Jahre. 25

§ 30
Aufstieg, prüfungserleichterter Aufstieg
und Beförderung

Für den Aufstieg, den prüfungserleichterten Aufstieg und die Beförderung gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 31
Dienstzweigwechsel zwischen Schutz-
und Kriminalpolizei

(1) Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes können nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sowohl im Dienstzweig der Schutzpolizei als auch der Kriminalpolizei eingesetzt werden.

(2) Sie können von der Schutzpolizei in die Kriminalpolizei und von der Kriminalpolizei in die Schutzpolizei übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Bedürfnis besteht. Auf die Verwaltungsvorschrift Dienstzweigwechsel wird verwiesen.

(3) Mit der Übernahme führen die Beamten die Amtsbezeichnung des jeweiligen Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.

§ 32
Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für diese Laufbahn besitzt.

(2) Die durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes anerkannt werden, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehört und die Befähigung aufgrund der Ausbildung sowie der bisherigen Tätigkeit anerkannt werden kann. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes aufgrund einer Anerkennung nach Absatz 2 erworben haben, auf die Probezeit des Polizeivollzugsdienstes angerechnet werden. 26

§ 33
Übernahme von früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und von Beamten des Polizeivollzugsdienstes anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und von Beamten des Polizeivollzugsdienstes anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden.

(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit können Dienstzeiten ganz oder teilweise angerechnet werden, die der Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden Laufbahn abgeleistet hat.

(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. 27

§ 34
Fortbildung

(1) Das Staatsministerium des Innern fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind verpflichtet, sich ständig beruflich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind. 28

Abschnitt 5
Bewährungsbeamte

§ 35
(aufgehoben) 29

§ 36
(aufgehoben) 30

§ 37
(aufgehoben) 31

§ 38
Abschlussprüfungen
vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes erworben.

Abschnitt 6
Ausnahmeregelungen

§ 39
Besondere Bestimmungen für die Einstellung

(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, dem Höchstalter für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen. 32

§ 40
Ausnahmen

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag des Staatsministeriums des Innern

1.
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
 
a)
Mindest- oder Höchstalter für die Einstellung oder den Aufstieg (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1),
 
b)
Mindestdienstzeiten für Beförderungen (§§ 21, 27),
 
c)
Überspringen von Ämtern bei Beförderungen (§ 13 Abs. 1),
 
d)
Mindestdienstzeiten für den Aufstieg (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
 
e)
Mindestprüfungsergebnisse (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
 
f)
Erreichen von Beförderungsämtern für den Aufstieg (§ 17 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) und
 
g)
Erreichen von Beförderungsämtern nach dem prüfungserleichterten Aufstieg (§ 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 4),
2.
in Ausnahmefällen die Probezeit nach § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 SächsBG und die Mindestprobezeiten nach den §§ 16, 20, 26 und 29 Abs. 1 ergibt, abkürzen.

(2) Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang. 33

Abschnitt 7
Übergangsregelung 34

§ 40a
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung
vor dem 1. April 2009

Für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung. 35

Abschnitt 8
Inkrafttreten 36

§ 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 37

Dresden, den 22. November 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage
(zu § 1 Abs. 2) 38

Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfasst folgende Ämter der Besoldungsordnungen A und B des Bundes und des Freistaates Sachsen:

Ämter der Besoldungsordnungen
Nummer Amt Amt
1. Mittlerer Polizeivollzugsdienst
  Polizeimeister Kriminalmeister
  Polizeiobermeister Kriminalobermeister
  Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister
 
2. Gehobener Polizeivollzugsdienst
  Polizeikommissar Kriminalkommissar
  Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissar
  Polizeihauptkommissar
(BesGr. A 11)
Kriminalhauptkommissar
  Polizeihauptkommissar
(BesGr. A 12)
Kriminalhauptkommissar
  Erster Polizeihauptkommissar Erster Kriminalhauptkommissar
 
3. Höherer Polizeivollzugsdienst
  Polizeirat Kriminalrat
  Polizeioberrat Kriminaloberrat
  Polizeidirektor Kriminaldirektor
  Leitender Polizeidirektor Leitender Kriminaldirektor
 
  Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) 39
  Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)4
 
  Polizeipräsident
 
  • als Leiter der Bereitschaftspolizei
  • als Leiter einer Polizeidirektion39
  • als Leiter des Polizeiverwaltungsamtes39
 
  Präsident des Landeskriminalamtes 39
 
  Ministerialrat39
 
  • als Referatsleiter im Staatsministerium des Innern, soweit in dieser Funktion Aufgaben mit unmittelbarem Bezug zur vollzugspolizeilichen Tätigkeit wahrgenommen werden
 
  Inspekteur der Polizei
 
  Landespolizeipräsident39
 
  • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 21, S. 799
    Fsn-Nr.: 240-2.48

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014