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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung vom 13. August 2013 (SächsGVBl. S. 730)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung

Vom 13. August 2013

Aufgrund von § 73 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 174), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „Bundesautobahn A 72/B 175“ durch die Angabe „Borna-Süd“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 Buchst. d wird die Angabe „Bundesautobahn A 72/B 175“ durch die Angabe „Borna-Süd“ ersetzt.
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Dienstbezirk der Polizeidirektion Leipzig für die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 bis 4 ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427, 2438)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Straftaten“ die Angabe „mit Ausnahme der Fälle Politisch motivierter Kriminalität -rechts- (PMK -rechts-) und Politisch motivierter Kriminalität -links- (PMK -links-)“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „StGB“ die Angabe „sowie der PMK -rechts- und PMK -links-“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554)“ durch die Angabe „2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)“ ersetzt.
3.
In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „Das Polizeiverwaltungsamt“ ersetzt.
4.
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „die durch Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166)“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Polizeidirektionen
 
(1) Den Polizeidirektionen obliegen alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist.
(2) Die Polizeidirektion Leipzig ist mit dem Operativen Abwehrzentrum (Zentrale Auswertung, Zentraler Ermittlungsabschnitt und Mobiles Einsatzkommando-Staatsschutz jeweils mit Dienstort Dresden und den Regionalen Ermittlungsabschnitten) darüber hinaus zuständig für die Sammlung und Auswertung von Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung im Bereich der PMK -rechts- und PMK -links- sowie für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
 
1.
in Fällen der Bildung terroristischer Vereinigungen (§§ 129a und 129b StGB und der damit zusammenhängenden, in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten im Bereich PMK -rechts- und PMK -links-,
 
2.
in Fällen des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit im Bereich PMK -rechts- und PMK -links-, mit Ausnahme der Fälle der §§ 86 und 86a StGB,
 
3.
wenn dies im Einzelfall vom Staatsministerium des Innern angeordnet wird oder
 
4.
wenn die Staatsanwaltschaft darum ersucht.
 
(3) Die Polizeidirektion Leipzig kann die vollzugspolizeiliche Ermittlungstätigkeit bei Straftaten der PMK -rechts- und PMK -links- übernehmen, wenn
 
1.
die Durchführung direktionsübergreifender Ermittlungen erforderlich ist und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
 
2.
sie im Zusammenhang mit ihrer Verfolgungszuständigkeit stehen oder
 
3.
eine andere Polizeidirektion wegen des Umfangs, der Überörtlichkeit oder der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit darum ersucht.
 
Die Polizeidirektion Leipzig unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidirektion über die getroffene Entscheidung. Bei Ordnungswidrigkeiten kann die Polizeidirektion Leipzig die Ermittlungstätigkeit übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Verfolgungszuständigkeit stehen.
(4) Im Einzelfall kann die Polizeidirektion Leipzig ihre Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 einer anderen Polizeidirektion übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Hat die Polizeidirektion Leipzig die Verfolgung einer Straftat nach Absatz 2 Nr. 4 übernommen, kann sie die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidirektion übertragen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Dresden, den 13. August 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 730
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2013

    Fassung gültig bis: 6. April 2020