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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Hopfengesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Hopfengesetzes vom 27. September 2001 (SächsGVBl. S. 663)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung des Hopfengesetzes

Vom 27. September 2001

Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von §§ 2 und 4 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) und
  2. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Übertragung von Ermächtigungen nach dem Hopfengesetz

Die Ermächtigung der Staatsregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 des Hopfengesetzes sowie zur Änderung der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die

  1. Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach Artikel 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 191/2000 vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 23 S. 4),
  2. Durchführung der Förderung von anerkannten Erzeugergemeinschaften nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

(2) Das Staatliche Amt für Landwirtschaft Döbeln ist zuständig für die amtliche Aufsicht über die

  1. in § 4 Abs. 1 genannte Stelle, soweit sie das Bescheinigungs- und Kontrollverfahren im Hopfenanbaugebiet Sachsen durchführt,
  2. Eintragung der Hopfenanbaufläche nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

§ 3
Hopfenanbaugebiet

Die in Anlage 1 genannten Hopfenstandorte bilden den sächsischen Teil des Hopfenanbaugebietes Elbe-Saale.

§ 4
Bescheinigungs- und Kontrollverfahren

(1) Die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1323/96 vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 117 S. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1021/95 vom 5. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 103 S. 20) wird auf die HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft e. G. mit Sitz in Wolnzach (Bayern) als Beliehene übertragen.

(2) Die HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft e. G. kann sich bei der Durchführung Beauftragter bedienen.

§ 5
Durchführung der Zertifizierung

(1) Das Verschließen der Verpackung geschieht durch Plomben, auf denen die Angabe Elbe-Saale-Hopfen in Form der Abkürzung „E. S. H.“ eingeprägt ist.

(2) Auf jedem Packstück im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 werden neben der Angabe der Ballennummer durch Aufdruck (Schablone) nach dem Muster der Anlage 2 folgende Angaben kenntlich gemacht:

  1. Deutscher Siegelhopfen durch die Abkürzung „D. S. H.“,
  2. nicht aufbereitet durch die Abkürzung „N. A.“,
  3. das Anbaugebiet „ELBE-SAALE“,
  4. Hopfensorten nach „SORTE“,
  5. Code-Nummer der Zertifizierungsstelle nach „COD. NR.“,
  6. Deutschland durch die Abkürzung „D“.

Die Code-Nummer der Zertifizierungsstelle ist die Kennzahl im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 890/78.

(3) Die durchgeführte Zertifizierung ist durch eine Begleiturkunde nach dem Formularvordruck des Verbandes Deutscher Hopfenpflanzer e. V. zu bestätigen. Zusätzlich sind auf der Rückseite der Begleiturkunde die Zahl der Packstücke, deren Partie sowie deren Bruttogewichte anzugeben. Die Bezugsnummer der Zertifizierung im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 wird auf der Vorderseite der Begleiturkunde aufgedruckt. Zur Siegelung der Begleiturkunde ist das Siegel nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Ausdrucke aus einer Anlage der elektronischen Datenverarbeitung, die dieselben Angaben sowie Siegel und Unterschrift enthalten, ersetzen die Eintragung auf der Rückseite.

(4) Über die Ausgabe der Begleiturkunde ist nach Art, Anzahl, Ausgabetag und Erzeuger ein Verzeichnis bei der HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft e. G. zu führen.

§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Hopfengesetz vom 13. März 1997 (SächsGVBl. S. 127) außer Kraft.

Dresden, den 27. September 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 1
(zu § 3)

Hopfenstandorte in Sachsen
Gemeinden (Gebietsstand: 1. Januar 2001)

Regierungsbezirk Leipzig

  1.
Nerchau
  2.
Gersdorf
  3.
Ostrau
  4.
Naundorf
  5.
Ziegra-Knobelsdorf

Regierungsbezirk Dresden

  6.
Leuben-Schleinitz
  7.
Klipphausen
  8.
Priestewitz
  9.
Elstra
10.
Burkau
11.
Kittlitz
12.
Schönau-Berzdorf

Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)

Abbildung: Muster eines Aufdrucks (Schablone) für die Kennzeichnung der Packstücke

Anlage 3
(zu § 5 Abs. 3 Satz 4)

Abbildung: Muster eines Siegels für die Begleiturkunde

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 13, S. 663
    Fsn-Nr.: 632-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2009