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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373) geändert worden ist

Abwasserabgabengesetz
des Freistaates Sachsen
(SAbwaG)

Vom 19. Juni 1991

Rechtsbereinigung mit Stand vom 13. August 1998

Der Sächsische Landtag hat am 24. Mai 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Präambel

Für das Einleiten von Abwasser und Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird einen Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe ist für unmittelbare Einleitung in ein Gewässer (Direkteinleitungen), nicht für Einleiten in Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) zu zahlen. Die Betreiber von Abwasseranlagen legen die Abwasserabgabe auf die an die Anlage angeschlossenen Benutzer um.

Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend Anlage zum Abwasserabgabegesetz vom 6. November 1990 (BGL. I, S. 2432) bestimmt wird.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Paragraphen
  Paragraphen
1. Abschnitt: Bewertungsgrundlagen  
Schadeinheiten bei Nachklärteichen 1
 
2. Abschnitt: Ermittlung der Schädlichkeit  
Ermittlung auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides 2, 3
Abgabe für Niederschlagswasser 4
Abgabe für Kleineinleiter 5
 
3. Abschnitt: Abgabepflicht  
Abgabepflicht für Dritte; Abwälzbarkeit 6
Aufrechnung 7
 
4. Abschnitt: Erhebung der Abwasserabgabe  
Erfassung der Abgabepflichtigen; Erklärungspflicht 8
Zuständigkeit 9
Festsetzung und Fälligkeit 10
Festsetzungsverfahren 11
Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren 12
 
5. Abschnitt: Verwaltungsaufwand  
Abzug des Verwaltungsaufwandes 13
 
6. Abschnitt: Schlußvorschriften  
Ordnungswidrigkeit 14
Rechts- und Verwaltungsvorschriften 15
Übergangsbestimmungen 16
Inkrafttreten 17

1. Abschnitt
Bewertungsgrundlagen

§ 1
Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem ermittelten oder geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtung vermindert wird.

2. Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 2
Ermittlung auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides
(zu §§ 4 und 6 AbwAG)

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid von Amts wegen festsetzen:

1.
die Jahresschmutzwassermenge und
2.
die Überwachungswerte.

Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht getrennt abgeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge und die Überwachungswerte für das Schmutzwasser (§ 2 Abs. 1 AbwAG) festzulegen.

(2) Gewässerbenutzer, deren Abwassereinleitung nicht durch einen den Festlegungen des § 4 Abs. 1 AbwAG entsprechenden Bescheid zugelassen ist, haben der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich die Daten vorzulegen, die zur Erstellung eines die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides erforderlich sind. Sie haben ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden.

(3) Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen festzusetzen oder zu erklären. Im Bescheid ist auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festzusetzen.

(4) Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid soll ferner die den Werten für die Ermittlung der Schadeinheiten jeweils zugrunde liegenden Festsetzungsgrundlagen erkennen lassen. Ergibt eine Überprüfung eine Veränderung der Werte nach Abs. 1 um mehr als 20 vom Hundert, sind diese Werte neu festzusetzen.

§ 3

Die Vorbelastung der Gewässer entsprechend § 4 Abs. 3 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen, die den Gewässerbenutzern von der zuständigen Wasserbehörde auf Antrag bekannt gegeben werden, zu berücksichtigen.

§ 4
Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 AbwAG)

Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Stellt der die Einleitung zulassende Bescheid strengere Anforderungen an die Rückhaltung oder die Abwasserbehandlung, bleibt das Einleiten nur abgabefrei, wenn diese Anforderungen erfüllt sind. Erstreckt sich eine Kanalisation über mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile und werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik jeweils für einzelne Gemeinden oder Gemeindeteile eingehalten, bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser insoweit abgabefrei.

§ 5
Abgabe für Kleineinleiter
(zu § 8 AbwAG)

(1) Schmutzwasser aus Kleineinleitungen, Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabefrei, wenn

1.
das Schmutzwasser nach den allgemein anerkannten Regeln behandelt wird und
2.
der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

3. Abschnitt
Abgabepflicht

§ 6
Abgabepflicht für Dritte; Abwälzbarkeit
(zu § 9 Abs. 2 und § 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, daß die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.

(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flußkläranlage an Stelle der Einleiter abgabepflichtig ist.

(3) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstückes, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlaß der Abgabensatzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Die Abgabensatzung kann dabei vorsehen, daß zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet. Der hiernach anzusetzende Verwaltungsaufwand darf zusammen mit der nach § 5 Abs. 1 zu entrichtenden Abwasserabgabe die auf Grund von § 8 AbwAG sich ergebende, höchstzulässige Abwasserabgabe nicht überschreiten.

§ 7
Aufrechnung
(zu § 10 Abs. 3 AbwAG)

(1) Die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage ist bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, wenn die dafür entstehenden Aufwendungen mit der für diese Einleitung geschuldeten Abgabe für den Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage, verrechnet werden sollen. Die Anzeige mit Angabe des vorgesehenen Inbetriebnahmetermins ist vor dem Baubeginn bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.

(2) Die Verrechnung kann vom Abgabepflichtigen beantragt werden, sobald ihm Aufwendungen entsprechend § 10 Abs. 3 des AbwAG entstanden sind. Es können auch Aufwendungen verrechnet werden, die für andere als die in der Anlage zu § 3 AbwAG bezeichneten Schadstoffe und Schadstoffgruppen eine über § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG hinausgehende Minderung der Schadstofffracht erwarten lassen. Der Abgabepflichtige kann auch Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, daß er diese Mittel für diese Aufwendungen verwendet und in dieser Höhe nicht verrechnet.

(3) Die Verrechnung ist mit allen Abwasserabgaben möglich, die der Abgabepflichtige für Einleitungen aus der Betriebsstätte oder Anlage zu entrichten hat, für die die Abwasserbehandlungsanlage errichtet wird.

(4) Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG ist schriftlich bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Der Abgabepflichtige, im Fall des Abs. 2 Satz 2 auch der Aussteller der Bescheinigung, hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer anfordern. Das Ergebnis der Prüfung ist gegenüber den Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen. Ergibt die Nachprüfung, daß die Verrechnungsvoraussetzung ganz oder teilweise nicht vorlagen, ist insoweit die Abwasserabgabe nachzuerheben und entsprechend der Abgabenordnung.zu verzinsen.

4. Abschnitt
Erhebung der Abwasserabgabe

§ 8
Erfassung der Abgabepflichtigen; Erklärungspflicht
(zu §§ 11 und 12 AbwAG)

(1) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Abgabeerklärung ist der zuständigen Wasserbehörde mit allen erforderlichen Angaben bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung des Freistaates Sachsen bekannt gegeben werden.

§ 9
Zuständigkeit

(1) Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

(2)  Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz.1

§ 10
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Der Festsetzungsbescheid zur Abwasserabgabe bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.

(2) Die Festsetzung kann bei Überschreitung der Frist für die Abgabe der Erklärung nach § 8 Abs. 2 bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Kalenderjahren erfolgen. Wird eine Abgabe hinterzogen, so kann die Festsetzung bis zu zehn auf die Einleitung folgenden Kalenderjahren erfolgen. Die Festsetzung erfolgt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 beginnt die Festsetzung im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.

(3) Kann bis zum 1. Dezember eines Jahres für den vorausgegangenen Veranlagungszeitraum kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, ist eine Vorauszahlung bis zur Höhe (der sich aus den Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 errechneten Höhe) der Abwasserabgabe zu entrichten. In diesen Fällen wird die Vorauszahlung bei der späteren Festsetzung angerechnet.

(4) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.

(5) Überschreitet die Abwasserabgabe den Gesamtbetrag von 50 000 DM, so kann auf Antrag die Zahlung in Raten bewilligt werden.

§ 11
Festsetzungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung ( AO 1977) sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht anders bestimmt ist:

1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
 
a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Absatz 3 mit der Maßgabe, daß Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15.
 
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
 
a)
über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36
 
b)
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37, 38, 42, 44 bis 49,
 
c)
über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
3.
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
 
a)
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 88 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs. 1, 2 und 4,
 
b)
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
 
a)
über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Absch. 1 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag 100 000 DM nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153 Abs. 1 und 2,
 
b)
über die Steuerfestsetzung § 155, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. l, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 164 Abs. 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie § 171 Abs. 1 bis 3, 9, 10 und 13, § 172 Abs. 1 und Abs. 2, § 174 Abs. 1 bis 3,
 
c)
über die Haftung §§ 191 und 192.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 und § 12 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde
2.
des Wortes „Steuer“, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort „Abgabe“,
3.
des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“.

§ 12
Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, § 222, § 224, Abs. 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1 und §§ 228 bis 232,
2.
über die Verzinsung und Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 4 Nr. 1 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf an Stelle des abgaberechtlichen Einspruchs der Widerspruch gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, daß § 232 Abs. 3 keine Anwendung findet, §§ 238 bis 240,
3.
über die Sicherheitsleistung §§ 242 bis 248

(2) Für das Vollstreckungsverfahren sind folgende Bestimmungen aus dem Sechsten Teil der Abgabenordnung – Vollstreckungsverfahren – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.
über die allgemeine Vorschrift § 251 Abs. 3
2.
über die Niederschlagung § 261.

5. Abschnitt

§ 13
Abzug des Verwaltungsaufwandes

Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung des Freistaates Sachsen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berechnung und Erstattung des Verwaltungsaufwandes näher zu regeln; dabei können Pauschbeträge und Stichtage festgelegt werden.

6. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.

§ 15
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung des Freistaates Sachsen.

§ 16
Übergangsbestimmungen

(1) Gemäß Artikel 3 § 2 Abs. 1 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit dem Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 Anlage I Kapitel XII, Sachgebiet C, Abschnitt III Pkt. 1 gilt dieses Gesetz für alle Gewässernutzer, die am 30. 6. 1990 abgabepflichtig gemäß AO vom 2. 2. 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBL I Nr. 5 S. 70) in der Fassung der AO Nr. 2 vom 1. 7. 1987 (GBL I Nr. 14 S. 164) waren ab 1. 1. 1991, für alle Übrigen ab 1. 1. 1993.

(2) Die Erhebung von Abwassergeld entsprechend der 2. DVO zum Wassergesetz vom 2. 7. 1982 (GBL I Nr. 26 S. 485) erfolgt für die Gewässernutzer, die ab 1. 1. 1993 nach diesem Gesetz Abwasserabgabe entrichten, bis zum 31. 12. 1992.

(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation bleibt bis zum 31. 12. 1995 abgabefrei.

(4) Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser (§ 8 AbwAG) bleiben bis zum 31. 12. 1995 abgabefrei.

§ 17
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Dr. Karl Weise

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 12, S. 156
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003