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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1333)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vom 20. Oktober 2014

I.

Die Förderrichtlinie Tierzucht vom 11. Februar 2010 (SächsABl. S. 333), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
 
„1.2
Die Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zielt ab auf:
 
 
a)
Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet.
 
 
b)
Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit.
 
 
c)
Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen.
 
 
d)
Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests.
 
 
e)
Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
 
 
Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Sie kann nach positiver Evaluierung fortgesetzt werden.“
2.
Der Nummer 1.6 wird folgender Satz angefügt:
„Ab 1. Januar 2015 erfolgt die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis d nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1).“
3.
Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
„d)
Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes’. Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen entstehenden Ausgaben für die Datenerhebung und -auswertung durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde,“.
4.
Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
 
„3.1
Zuwendungsempfänger sind
 
 
a)
im Freistaat Sachsen nach § 3 Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, anerkannte Züchtervereinigungen,
 
 
b)
von den Züchtervereinigungen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte und der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegende Stellen,
 
 
c)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung über eine Auszahlung unmittelbar an die entsprechende Kontroll- beziehungsweise Zuchtorganisation. Diese müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Gebühren gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben ausweisen.“
5.
In Nummer 3.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e geben die unter Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuschüsse in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endempfänger), weiter.“
6.
Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt machen. Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen. Die Daten erhebende Zuchtorganisation oder Kontrollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen.
Die Zuchtorganisation oder Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
 
 
a)
die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes,
 
 
b)
Entwicklungen, Trends und Ergebnisse sowie
 
 
c)
aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
 
 
Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.“
7.
Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
 
„5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
10,23 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr,
8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr,
3,36 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
0,55 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
6,35 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
8,70 Euro je kontrolliertes Schaf oder Ziege/Jahr,
0,61 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
Bei einem vollständig erfassten Masttier handelt es sich um ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
 
 
a)
Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität.
 
 
b)
Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet.
 
 
c)
Ausgaben für Merkmalerfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können.
 
 
d)
Ausgaben für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.
 
 
e)
Ausgaben für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.
 
 
Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.“
8.
Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 6a. eingefügt:
 
6a.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
 
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.“
9.
Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1 (zu Nummer 4.4)
Mindestens zu erhebende Merkmale:
Milchkühe:
 
Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoffgehalt der Milch)
 
Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitis)
 
Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf)
 
Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, Anzahl Kalbungen, Totgeburtenrate)
 
Nutzungsdauer
 
natürliche Hornlosigkeit
 
Mutterkühe:
Robustheit (Exterieurbeurteilung)
 
natürliche Hornlosigkeit
 
Mastrinder:
Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen)
 
Entwicklungsvermögen (Wachstum)
 
Schlachtbefunde
 
Sauen:
 
Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Abgangsursachen)
 
Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Ferkel)
 
Mastschweine:
Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen)
 
Schlachtbefunde
 
Schafe/Ziegen:
 
Eutergesundheit (nur bei Milchschafen/Milchziegen)
 
Robustheit
 
Fruchtbarkeit
 
Nutzungsdauer
 
natürliche Hornlosigkeit (nur bei Ziegen)
 
Mastlämmer:
 
Robustheit“.
10.
Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 45, S. 1333
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 5. August 2015