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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(SächsÖrAusbVVO)1

Vom 18. Mai 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes bei der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren.2

§ 2
Begründung

1Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird mit der Aushändigung einer Bestellungsurkunde begründet. 2Vor Aushändigung der Urkunde hat sich die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihr oder ihm während der Ausbildung bekannt werdenden dienstlichen Angelegenheiten zu verpflichten.3

§ 3
Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften

(1) 1Für die Rechte und Pflichten der Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studienreferendarinnen und Studienreferendare die Direktorin oder der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur zuständig. 3Die Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(2) Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, und das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechend Anwendung.4

§ 4
Ausbildungsbezüge

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden.

(2) 1Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.5

§ 5
Zuschlag bei Bewerbermangel im Schuldienst

(1) 1Studienreferendarinnen und Studienreferendaren kann ein Zuschlag in Höhe von 390 Euro monatlich gewährt werden, wenn auf Grund des prognostizierten Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften ein Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern für den Schuldienst besteht. 2Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Scheidet die Studienreferendarin oder der Studienreferendar vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Zuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.6

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Mai 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 175
    Fsn-Nr.: 240-2.54

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024