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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Meldevordruckverordnung

Vollzitat: Meldevordruckverordnung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 215), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174) geändert worden ist

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Meldevordruckverordnung – MVVO)

Vom 24. März 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 36 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377) wird verordnet:

§ 1
Meldescheine

(1) Als Meldescheine sind zu verwenden:

  1. für die Anmeldung bei Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,
  2. für alle weiteren Anmeldungen nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,
  3. für die Abmeldung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.

(2) Als Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1a, 2a und 3a zu verwenden.

(3) Die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 sind als Durchschreibesätze von den Meldebehörden bereitzuhalten. Die Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins (Anlagen 1b, 2b und 3b) sind Bestandteil der Vordrucksätze.

(4) Die drucktechnische Gestaltung der Vordrucke kann geändert werden, soweit dies zur Geschäftsvereinfachung erforderlich ist.

§ 2
Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung

(1) Als Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

(2) Als Bestätigung der Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach der Anlage 4a zu verwenden.

§ 3
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Als besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Die auf der Rückseite der Anlage 5 enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen des Meldescheins können auch als gesondertes Blatt der beherbergten Person vorgelegt oder in der Beherbergungsstätte deutlich sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden.

§ 4
Aufbewahrung und Vernichtung

(1) Die Meldescheine nach § 1 und die Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 2 sind mindestens bis zum Ablauf des ersten, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten auf die Abgabe des Meldescheins oder der Mitteilung folgenden Kalenderjahres gesondert aufzubewahren und danach zu vernichten.

(2) Besondere Meldescheine nach § 3, die an eine der in § 19 Abs. 4 SächsMG genannten Stellen übermittelt wurden, sind durch diese sicher aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Nach Ablauf der in § 19 Abs. 5 SächsMG genannten Frist sind sie durch die Stelle zu vernichten, der sie übermittelt wurden, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden.

§ 5
(aufgehoben) 1

§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Meldevordruckverordnung – MVVO) vom 6. September 1993 (SächsGVBl. S. 863) außer Kraft.

Dresden, den 24. März 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 4

Anlage 4a

Anlage 5

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 215
    Fsn-Nr.: 26-4.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009