1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGLMBG)

Vom 31. März 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 24. Februar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden

(1) Der Vollzug des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) und der danach erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Lebensmittelüberwachungsbehörden. Diese sind auch zuständige Behörden für den Vollzug sonstiger Vorschriften zur Überwachung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich der dem Milch- und Weinrecht unterliegenden Erzeugnisse (Produkte im Sinne dieses Gesetzes), sofern nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist.

(2) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Soziales als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Lebensmittelüberwachungsbehörden,
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden. 1

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, liegt die Zuständigkeit bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden. Diese sind zugleich Vollzugsbehörden im Sinne von § 1 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413).

(2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für die lebensmittelrechtliche Zulassung und Registrierung von Betrieben, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.

(3) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständige Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
§ 14 dieses Gesetzes,
2.
§§ 53 und 54 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
3.
§ 69 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an die Änderung des Gemeinschaftsrechts vom 30. April 1993 (BGBl. I S. 670),
4.
§ 14 des Gesetzes über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471).

(4) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten zu bestimmen.

(5) Die übergeordneten Lebensmittelüberwachungsbehörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe wegen des Ausmaßes oder der Folgen sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann. 2

§ 3
Landesuntersuchungsanstalt

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden bei der Durchführung der Überwachung durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (Landesuntersuchungsanstalt) unterstützt. Die Landesuntersuchungsanstalt hat insbesondere die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommenen amtlichen Proben zu untersuchen und zu begutachten.

§ 4
Mit der Überwachung beauftragte Personen

(1) Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind

1.
fachlich ausgebildete Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden, die die Voraussetzungen der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung) vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), erfüllen,
2.
die Tierärzte und Lebensmittelchemiker der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sowie die Amtsärzte der Gesundheitsämter,
3.
die Tierärzte, Lebensmittelchemiker und Ärzte der Regierungspräsidien,
4.
die Tierärzte, Lebensmittelchemiker und Ärzte sowie andere wissenschaftlich ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, sofern sie als Sachverständige im Auftrag der Lebensmittelüberwachungsbehörden tätig werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen sind auch beauftragte Personen im Sinne von § 58 Abs. 1 des Weingesetzes.

§ 5
Amtlicher Tierarzt

(1) In der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätige Tierärzte müssen entweder eine Prüfung für den Dienst in der Veterinärverwaltung oder eine Anerkennung als Fachtierarzt für das öffentliche Veterinärwesen oder in den Fachrichtungen Lebensmittel- oder Fleischhygiene nachweisen.

(2) Anderen approbierten Tierärzten können von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden innerhalb eines von diesen erteilten Auftrages Überwachungsaufgaben als amtlicher Tierarzt übernagen werden. 3

§ 6
Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

(1) Als Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist.

(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. Dabei kann festgelegt werden, daß die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. 4

§ 7
Privater Sachverständiger

(1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind in ihrem Fachgebiet nur solche Sachverständige befugt, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

(2) Die Sachverständigen müssen zuverlässig sein und die Gewähr für Unparteilichkeit bieten. Sie müssen über eine zur sachgerechten Durchführung der Untersuchungen geeignete Laboreinrichtung verfügen und dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sein. Chemische Sachverständige müssen staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sein. Tierärztliche Sachverständige müssen die Anerkennung als Fachtierärzte für Lebensmittelhygiene nachweisen.

(3) Zuständig für die Zulassung ist das Staatsministerium für Soziales. Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. 5

§ 8
Eigenkontrolle

Jeder, der selbständig Produkte im Sinne dieses Gesetzes herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt oder dem die Verantwortung hierfür wirksam übertragen wurde (Verantwortlicher), hat dafür Sorge zu tragen, daß die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich des Milch- und Weinrechts eingehalten werden. Er hat dies insbesondere durch Eigenkontrollen und die Schulung seines Personals sicherzustellen.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen

§ 9
Durchführung der Überwachungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht einschließlich des Milch- und Weinrechts. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.

(2) Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, Herstellung, Lagerung, Behandlung und des Inverkehrbringens von Produkten im Sinne dieses Gesetzes vorzunehmen. Sie sollen jeweils auf der Stufe erfolgen, die sich für die Maßnahme im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet.

(3) Die Überwachungsmaßnahmen können auf die Erfüllung der Pflicht zur Eigenkontrolle nach § 8 erstreckt werden. Kann der Verantwortliche anläßlich von Überprüfungen nach Absatz 1 die Erfüllung der Pflicht zur Eigenkontrolle nicht glaubhaft machen, können ihm Auflagen über Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle erteilt werden. Werden diese nicht erfüllt, so kann dem Verantwortlichen auferlegt werden, über die Durchführung der angeordneten Eigenkontrollmaßnahmen Buch zu führen und dieses mit der Überwachung beauftragten Personen zu Prüfzwecken auszuhändigen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 9a
Umsetzung von Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1 ).

§ 9b
Kostenpflichtige Tatbestände,
Gebühren, Kostenschuldner

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich durch Satzung die Höhe der Gebühren und Auslagen für die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne von § 46 a Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374, 379).

(2) Abweichend von den in den Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fisch enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren können nach Maßgabe der in diesen Rechtsakten vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeiten kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze für Fischereierzeugnisse gemäß Kap. I der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) und die Gebühren zur Sicherstellung der Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (außer Fleisch) im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) werden je Tonne oder je 1 000 l Rohmilch erhoben.

(4) In die Gebührensätze nach Absatz 3 sind

1.
die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und
2.
die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können,

kostendeckend einzustellen.

(5) Für die Bestimmung der Kostenschuldner gilt § 2 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung

1.
die kostenpflichtigen Tatbestände der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fisch zu bestimmen und
2.
die Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile und die Erhebung der Auslagen zu regeln. 6

§ 10
Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu unterbinden oder durch diese verursachte rechtswidrige Zustände zu beseitigen.

(2) Sind Anordnungen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Lebensmittelüberwachungsbehörden auf Kosten des Verantwortlichen den rechtswidrigen Zustand selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

(3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können im Einzelfall eine Eigenprüfung durch den Verantwortlichen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Produkte im Sinne dieses Gesetzes entgegen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften hergestellt, in den Verkehr gebracht oder behandelt wurden oder werden. Sie können, um den Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen, verbieten, daß Produkte in den Verkehr gebracht werden, deren Prüfung angeordnet worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorzulegen.

(4) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können Produkte im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen oder beschlagnahmen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß

1.
entgegen lebensmittelrechtlichen Vorschriften hergestellte oder behandelte Produkte in den Verkehr gebracht werden,
2.
die angeordnete Prüfung nicht durchgeführt wird und dadurch mit einer Schädigung der Gesundheit oder einer Täuschung des Verbrauchers gerechnet werden kann.

(5) Im Falle einer dringenden Gefahr für die menschliche Gesundheit können die vorstehenden Anordnungen auch von den in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen getroffen werden. Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind hiervon unverzüglich zu unterrichten; sie haben die getroffenen Anordnungen zu bestätigen oder aufzuheben.

§ 11
Öffentliche Warnung

(1) Ist nicht auszuschließen, daß ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes, dessen Verzehr oder Gebrauch geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, ganz oder teilweise an den Verbraucher gelangt ist, können die Lebensmittelüberwachungsbehörden die Öffentlichkeit davor unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, warnen.

(2) Eine öffentliche Warnung ist nur bei Gefahr in Verzug zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit nicht getroffen werden können.

(3) Vor der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist der Hersteller oder der Importeur des Produktes anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn die Abwehr der von einem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt ist.

(5) Ist die Warnung nach Absatz 1 ergangen und hat die Prüfung den Verdacht nicht bestätigt, so ist dies unverzüglich zusammen mit dem Prüfungsergebnis öffentlich bekanntzugeben, sofern ein Betroffener dies beantragt. Die Aufhebung der Warnung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sollen in der Regel in derselben Weise erfolgen, in der die Warnung ergangen ist.

§ 12
Dateien

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen verarbeiten. Entsprechendes gilt für die Landesuntersuchungsanstalt für die im Rahmen ihrer Aufgaben erzielten Ergebnisse.

(2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Landesuntersuchungsanstalt übermitteln einander alle Daten, die zur wirkungsvollen Durchführung der Lebensmittelüberwachung erforderlich sind.

Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Soziales erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 7

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Produkte im Sinne dieses Gesetzes in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden. 8

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 31. März 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 19, S. 682
    Fsn-Nr.: 608-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008