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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung Tierschutz

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Tierschutz vom 3. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 18)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über Zuständigkeiten zur Ausführung tierschutzrechtlicher Vorschriften
(Zuständigkeitsverordnung Tierschutz – TierschZVO)

Vom 3. Februar 2005

Aufgrund von § 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden sind:

1.
das Staatsministerium für Soziales für die
 
a)
Unterrichtung des Bundesministeriums über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322) geändert worden ist,
 
b)
Übermittlung an das Bundesministerium nach § 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die durch Artikel 378 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2862) geändert worden ist;
2.
die Regierungspräsidien für die
 
a)
Erteilung der Genehmigung für Versuchsvorhaben zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren einschließlich der Entgegennahme der entsprechenden Anträge nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5a Satz 2 des Tierschutzgesetzes sowie die Entgegennahme von Anzeigen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes,
 
b)
Entgegennahme der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder dessen Stellvertreters nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Tierschutzgesetzes,
 
c)
Entgegennahme von Anzeigen und Angaben nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Tierschutzgesetzes,
 
d)
Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5 des Tierschutzgesetzes,
 
e)
Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes,
 
f)
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes,
 
g)
Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Tierversuche nach § 9a Satz 5 des Tierschutzgesetzes,
 
h)
Aufforderung zur Abgabe einer Begründung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes,
 
i)
Entgegennahme von Anzeigen nach § 10a Satz 2 des Tierschutzgesetzes,
 
j)
Erteilung der Genehmigung zur Haltung und Züchtung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Tierschutzgesetzes,
 
k)
Untersagung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Tierschutzgesetzes genannten Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sowie die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 11 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes,
 
l)
Erteilung der Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes,
 
m)
Berufung der Kommission und deren Unterrichtung über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie Satz 5 des Tierschutzgesetzes,
 
n)
Anordnung der Einstellung von Tierversuchen gemäß § 16a Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes,
 
o)
befristete Zulassung anderer Betäubungs- und Tötungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 214) geändert worden ist,
 
p)
Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Versuchstiermeldeverordnung;
3.
das Regierungspräsidium Chemnitz für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TierSchlV;
4.
das Regierungspräsidium Dresden für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), die zuletzt durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3102) geändert worden ist;
5.
das Regierungspräsidium Leipzig für die
 
a)
Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Schlachtungen ohne Betäubung (Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes,
 
b)
befristete Zulassung der Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.2 und 3.3 TierSchlV zur Durchführung ritueller Schlachtungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV.

§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1247), geändert durch Artikel 54 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99), außer Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 18
    Fsn-Nr.: 634-14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2005

    Fassung gültig bis: 30. Januar 2015