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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger vom 9. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger
(APORPfl)

Vom 9. September 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Auf Grund von § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, ber. S. 863) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

1. Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtspfleger

Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst vermittelt dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. In einer praxisbezogenen Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage werden Rechtspfleger herangebildet, die in der Lage sind, im Rahmen der Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz sachgerechte Entscheidungen zu treffen sowie Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung auszuüben.

2. Teil
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Justizdienst geeignet ist,
3.
zum Einstellungszeitpunkt das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung kann ein Ausleseverfahren oder ein Auswahlverfahren durch eine Auswahlkommission durchgeführt werden. Die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 Nr. 3 erhöht sich um die Zeit des Grundwehrdienstes sowie der Wehrübungen oder des Ersatzdienstes eines Bewerbers, längstens jedoch um 18 Monate. Schwerbehinderte können bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren eingestellt werden.

(2) Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“.

§ 4
Zuständigkeit

Über die Einstellung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 5
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er gliedert sich in folgende Abschnitte:

Vorbereitungsdienst
Nummer  Dienst Dauer
1. Praktische Einführung
(berufspraktischer Studienabschnitt mit Einführungscharakter)

2 Monate,
2. Erster fachtheoretischer Studienabschnitt
(Fachstudium I)

9 Monate,
3. Erster berufspraktischer Studienabschnitt
(Fachpraktikum I)

8 Monate,
4. Zweiter fachtheoretischer Studienabschnitt
(Fachstudium II)

9 Monate,
5. Zweiter berufspraktischer Studienabschnitt
(Fachpraktikum II)

8 Monate.

(2) Ein berufspraktischer Studienabschnitt kann verlängert oder zugunsten eines anderen berufspraktischen Studienabschnitts verkürzt werden, soweit dies im Hinblick auf die gemeinsame Ausbildung der Anwärter erforderlich ist.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können nach § 2 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGB1. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1. I S. 2847), ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Anrechnung hat auf die praktische Einführung, den ersten fachtheoretischen Studienabschnitt und den ersten berufspraktischen Studienabschnitt in der Reihenfolge des Absatzes 1 zu erfolgen.

§ 6
Ausbildungsstätten

(1) Die fachtheoretischen Studienabschnitte werden an der Sächsischen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Rechtspflege –, die berufspraktischen Studienabschnitte an Amtsgerichten als Ausbildungsgerichten sowie an Staatsanwaltschaften durchgeführt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt einzelne Amtsgerichte als Ausbildungsgerichte.

§ 7
Aufbau und Ziel der Studienabschnitte

(1) In den fachtheoretischen Studienabschnitten sollen dem Anwärter im Rahmen der Ausbildungsziele (§ 2) die berufliche Grundausbildung, die nötigen fachlichen Kenntnisse und Arbeitstechniken sowie methodisches Wissen und Urteilsvermögen vermittelt werden. Das Fachstudium soll darüber hinaus die Lernbereitschaft und Lernfähigkeit fördern und die ständige Wissenserweiterung auch im Rahmen der Fortbildung ermöglichen. Der fachtheoretische Unterricht ist durch Übungen und Seminare zu ergänzen, in denen der Bewerber Gelegenheit erhält, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden sowie Arbeits- und Entscheidungstechniken einzuüben.

(2) In den berufspraktischen Studienabschnitten soll der Anwärter unter Anwendung der in den fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln. Die berufspraktischen Studienabschnitte umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz und den begleitenden Unterricht.

(3) Die fachtheoretischen Studienabschnitte und der begleitende Unterricht der berufspraktischen Studienabschnitte sind so aufeinander abzustimmen, daß sich eine Einheit mit der theoretischen Ausbildung ergibt und die Ausbildung am Arbeitsplatz gefördert wird.

(4) Der Anwärter soll angemessene Kenntnisse im Schreibmaschinenschreiben besitzen.

(5) Der Rechtspflegeranwärter ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vertiefen.

§ 8
Ausbildungs- und Studienpläne

Für alle Abschnitte des Vorbereitungsdienstes erläßt das Staatsministerium der Justiz nach Anhörung der zuständigen Organe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Rechtspflege – Ausbildungs- und Studienpläne.

§ 9
Leitung der Ausbildung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Gesamtausbildung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Er beruft die hauptamtlichen Ausbildungsleiter an den Ausbildungsgerichten (§ 6 Abs. 1),
2.
er entscheidet im Benehmen mit dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege über die Verkürzung oder Verlängerung von Ausbildungsabschnitten (§ 5 Abs. 2) oder Wiederholungsabschnitten (§ 12 Abs. 3),
3.
er weist den Anwärter den einzelnen Ausbildungsstätten zu (§ 6 Abs. 1); die Zuweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt,
4.
er regelt in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen mit dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege den weiteren Ausbildungsverlauf,
5.
er entscheidet in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2,
6.
er entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 im Benehmen mit dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege,
7.
er entscheidet in den Fällen des § 5 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege.
(2) Für die fachtheoretische Ausbildung ist der Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege verantwortlich.

(3) Für die berufspraktischen Studienabschnitte ist der Leiter des Ausbildungsgerichts verantwortlich.

(4) Die Ausbildungsleiter betreuen die Anwärter während der berufspraktischen Studienabschnitte. Sie überwachen ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz und erteilen den begleitenden Unterricht, erforderlichenfalls unter Mitwirkung von fachlich und pädagogisch geeigneten Richtern oder Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, nach Maßgabe der vom Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege aufgestellten Unterrichtspläne. Sie erstellen für die berufspraktischen Studienabschnitte die Bewertungen.

(5) Zu Ausbildungsleitern können nur Richter oder Beamte des höheren oder gehobenen Justizdienstes bestellt werden.

§ 10
Vorgesetzte

Vorgesetzte des Anwärters sind auch:

1.
während des Fachstudiums der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die von ihm Beauftragten und für ihre Unterrichtsveranstaltungen die Lehrpersonen sowie
2.
während des berufspraktischen Studiums der Leiter der Ausbildungsbehörde, der Ausbildungsleiter, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für ihre praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen.

 

§ 11
Leistungsbewertung

(1) Zur Beurteilung der Leistungen des Anwärters werden folgende Bewertungen erteilt:
1.
die Zwischenbewertung I zum Abschluß des Fachstudiums I,
2.
die Zwischenbewertung II zum Abschluß des Fachpraktikums I,
3.
die Zwischenbewertung III zum Abschluß des Fachstudiums II,
4.
die Bewertung gegen Abschluß des Fachpraktikums II.
(2) Grundlagen für die Bewertungen sind die Leistungen des Anwärters in den fachtheoretischen Studienabschnitten, im begleitenden Unterricht sowie seine praktischen Leistungen während der Ausbildung. Besondere Berücksichtigung finden dabei die schriftlichen Leistungskontrollen in den fachtheoretischen Studienabschnitten und im begleitenden Unterricht. In den Bewertungen ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 24 zu bewerten.

§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Der Anwärter kann den Studienabschnitten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 nur zugewiesen werden, wenn seine Gesamtleistung in den Zwischenbewertungen I, II und III jeweils mindestens mit ausreichend bewertet worden ist.

(2) Wird ein Anwärter nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht entlassen, so gilt für seine weitere Ausbildung folgendes:
1.
Hat der Anwärter das Ziel des Fachstudiums I nicht erreicht, so ist die bisherige Ausbildung zu wiederholen. Ist in der Zwischenbewertung II die Gesamtleistung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so hat der Anwärter das Fachpraktikum I zu wiederholen. Bis zum nächsten Beginn dieses Studienabschnittes hat er am Fachstudium I teilzunehmen. Bei einer Bewertung der Gesamtleistung in der Zwischenbewertung III mit einer Note schlechter als „ausreichend“ hat der Anwärter das Fachstudium II zu wiederholen. Bis zum nächsten Beginn dieses Studienabschnittes hat er am Fachpraktikum I teilzunehmen.
2.
Ist die Bewertung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 schlechter als ausreichend, so ist der weitere Verlauf der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters besonders zu regeln.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Wiederholungsabschnitte können verkürzt oder verlängert werden, soweit dies im Hinblick auf die gemeinsame Ausbildung der Anwärter erforderlich ist.

§ 13
Unterbrechung der Ausbildung

(1) Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen erteilt. Während der fachtheoretischen Studienabschnitte kann neben den vom Leiter des Fachbereichs Rechtspflege angeordneten unterrichtsfreien Zeiten Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.

(2) Andere Unterbrechungen, die zwei Monate je Ausbildungsjahr übersteigen, werden nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. In Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Anwärter kann nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(2) Hat ein Anwärter einen Studienabschnitt bereits wiederholt und erreicht er bei dem wiederholten oder in einem späteren Abschnitt wieder nicht das Ausbildungsziel, so ist er zu entlassen. In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

3. Teil
Die Rechtspflegerprüfung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 15
Grundsatz

Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen. Die Prüfung stellt fest, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen und seinem praktischen Geschick die Befähigung zum Rechtspfleger zugesprochen werden kann. Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsbehörden

§ 16
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Rechtspflegerprüfung obliegt dem Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz sowie den Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes.

(2) Prüfungsorgane in der Rechtspflegerprüfung sind der Prüfungsausschuß für die Rechtspflegerprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Rechtspflegerprüfung sowie die weiteren Prüfer für die Rechtspflegerprüfung. In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zusätzlich die Aufgaben der Prüfer wahrnehmen.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1.
dem Vorsitzenden;
2.
einer hauptamtlichen Lehrkraft an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Rechtspflege –;
3.
einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des höheren Justizdienstes;
4.
einem Rechtspfleger.
(4) Zu Prüfern können Richter, Staatsanwälte, Beamte des höheren Justizdienstes und Rechtspfleger bestellt werden. Lehrkräfte an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Rechtspflege – sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen.

§ 17
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes
und der Prüfungsorgane

(1) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses; soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(2) Die Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes übertragen.

§ 18
Weisungsunabhängigkeit

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 19
Berufung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

(1) Der Staatsminister der Justiz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungausschuß bestellt die jeweiligen Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig sind, und der Prüfer erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der weiteren Prüfer erfolgt jeweils auf fünf Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft in dem Prüfungsausschuß und die Prüfereigenschaft enden mit Ablauf des Bestellungszeitraums nach Absatz 2. Das Ende der Bestellung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

(4) Die Prüfervergütungen werden vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt.

§ 20
Beschlußfassung der Prüfungsausschüsse

Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 22
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, so ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluß und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 23
Verhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Rechtspflegerprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 22 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), so gilt folgendes:
1.
Hat der Prüfungsteilnehmer weniger als drei Fünftel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so gilt die Rechtspflegerprüfung als nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei Fünftel der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, so hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen;
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so hat er eine Verhinderung unverzüglich im Anschluß hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung beim schriftlichen Teil der Rechtspflegerprüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

§ 24
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen in der Rechtspflegerprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Noten
Bezeichnung Erklärung Note
sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = Note 1
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht = Note 2
befriedigend eine Leistung, die im allgemeinenden Anforderungen entspricht = Note 3
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = Note 4
mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = Note 5
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = Note 6

(2) Den errechneten Durchschnittswerten entsprechen in der Prüfungsgesamtsnote folgende Notenbezeichnungen:

Notenbezeichnungen
Bereich Beschreibung
1,00 – 1,50 sehr gut
1,51 – 2,50 gut
2,51 – 3,50 befriedigend
3,51 – 4,50 ausreichend
4,51 – 5,50 mangelhaft
5,51 – 6,50 ungenügend

§ 25
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne daß die Gründe des § 23 Abs. 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet.

§ 26
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Rechtspflegerprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringung der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluß der Prüfung darf der Prüfungsausschuß von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 27
Hilfsmittel

Der Prüfungsausschuß läßt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Rechtspflegerprüfung zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 28
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsnote „ungenügend“ (6) zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Rechtspflegerprüfung beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuß binnen eines Jahres, nachdem eine Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

Vierter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 29
Zulassung zur Prüfung

(1) Ist anzunehmen, daß der Anwärter das Ziel des Fachpraktikums II erreichen wird, so stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zur Rechtspflegerprüfung vor.

(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Wer den Vorbereitungsdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er den Vorbereitungsdienst bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 22 vorliegt.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, daß der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 30
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an acht Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuß für die Rechtspflegerprüfung ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Die schriftliche Prüfung wird in Chemnitz, Dresden und Leipzig abgenommen.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
1.
a)
vier Aufgaben aus dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere dem Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlaß- und Registerrecht;
 
b)
drei Aufgaben aus dem Einzelzwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- sowie Konkurs- und Vergleichsrecht.
Die Aufgabenstellung umfaßt jeweils auch das einschlägige Zivilrecht, Zivilprozeßrecht und Kostenrecht. Anstelle einer Aufgabe aus den Gebieten nach Buchstabe b) kann eine Aufgabe gestellt werden, die ausschließlich Fragen des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts umfaßt.
2.
eine Aufgabe aus dem Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich der Grundzüge des Rechts der Ordnungswidrigkeiten, aus der Vollstreckung in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen sowie aus dem einschlägigen Kostenrecht.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluß der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren.

§ 31
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden für den Freistaat Sachsen gemeinsam von je zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 32
Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 24 Abs. 2 gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch acht.

(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens ausreichend erreicht und nicht in mehr als vier der schriftlichen Arbeiten eine schlechtere Einzelnote als ausreichend erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekanntgegeben.

§ 33
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen aus zwei Richtern, Staatsanwälten oder Beamten des höheren Justizdienstes und zwei Rechtspflegern. Den Vorsitz führt ein Richter, Staatsanwalt oder Beamter des höheren Justizdienstes. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß hauptamtliche Lehrkraft am Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sein.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(5) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 50 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete des § 30 Abs. 2. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung; das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen.

§ 34
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten unter Verwendung der Notenstufen des § 24 zu erteilen, und zwar

1.
drei Noten für die Gebiete nach § 30 Abs. 2 Nr. 1,
2.
eine Note für die Gebiete nach § 30 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 35
Feststellung der Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 24 Abs. 2 fest. Sie ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, geteilt durch zwölf; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluß der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als ausreichend ist.

(4) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung aufgrund der Prüfungsgesamtnote nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 36
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert ersichtlich ist. Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung mit der Notenstufe „ausreichend“ bestanden haben, wird das Zeugnis dahin erteilt, daß sie die Prüfung bestanden haben.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

§ 37
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 38
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden
1.
mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Prüfung bestanden hat, oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
(2) Aufstiegsbeamte gemäß § 43 aus dem mittleren Justizdienst treten bei Nichtbestehen der Prüfung in ihr früheres Beschäftigungsverhältnis zurück.

§ 39
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung ist erst im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muß bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 40
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Noten einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung beim Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) § 39 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

§ 41
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Anwärter, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, hat in einem weiteren Vorbereitungsdienst grundsätzlich den gesamten berufspraktischen Studienabschnitt II zu wiederholen. Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege.

Fünfter Abschnitt
Prüfungsvergünstigungen

§ 42
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

(1) Schwerbehinderten und Gleichgestellten (§ 1 und § 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, bzw. S. 1550), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des Schwerbehinderten angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

4. Teil
Aufstiegsbeamte

§ 43
Einführungszeit

Der zum Aufstieg zugelassene Beamte des mittleren Dienstes wird drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingeführt. Er besucht als Einführung die Lehrveranstaltungen des Fachstudiums an der Beamtenfachhochschule und nimmt am berufspraktischen Studium mit begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teil. Die Bestimmungen über das fachtheoretische und das berufspraktische Studium sowie über die Prüfung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Justizdienst besteht nicht.

5. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 44
(aufgehoben) 1

§ 45
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. September 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 26, S. 355

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. August 2005