Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Vom 25. September 1995
Aufgrund von § 9 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133) wird verordnet:
§ 1
Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muß enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers;
- 2.
- Name und Anschrift der Personen, die nach § 10 Abs. 1 PflSchG
- a)
- Pflanzenschutzmittel anwenden oder
- b)
- andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, und
- 3.
- Nachweis über die Ausstattung mit Pflanzenschutzgeräten und
- 4.
- Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder in einem anderen Bereich angewendet werden sollen.
(3) Für die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen sind der Anzeige Nachweise über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Abs. 3 PflSchG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), beizufügen.
(4) Änderungen der nach Absatz 2 angezeigten Verhältnisse hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der in § 3 genannten Behörde mitzuteilen und die in Absatz 3 geforderten Nachweise vorzulegen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 3 Nachweise nicht beifügt oder
- 3.
- entgegen § 1 Abs. 4 Änderungen der nach § 1 Abs. 2 angezeigten Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zu spät anzeigt und die geforderten Nachweise nicht vorlegt.
§ 3
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. September 1995
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen