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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Statsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Statsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen vom 1. März 2002 (SächsABl. S. 511)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen

Vom 1. März 2002

I.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul) vom 6. Dezember 2000 (Az.: MOS-0500.60/3), veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt vom 22. Februar 2001, S. 179, geändert durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen vom 1. Juni 2001, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt vom 30. August 2001, S. 893, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 4.3 wird folgender Absatz eingefügt:
„4.4    Voraussetzung für die Förderung kommunaler Körperschaften ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme.“
2.
Nummer 1.1 des Antragsformulars erhält folgende Fassung:
 
„1.1
Projektbezeichnung und beantragte Zuwendung
 
 
Projektbezeichnung und beantragte Zuwendung
Kurzbezeichnung Leerraum
Kurzbezeichnung:






 
 
beantragte Zuwendung:
 
 
Beantrage Zuwendung
aktuelles Jahr 1. Folgejahr 2. Folgejahr
aktuelles Jahr 1. Folgejahr 2. Folgejahr“
     
3.
Nummer 1.5 des Antragsformulars wird wie folgt ergänzt:
„Zahl der über das zur Förderung beantragte Projekt geschaffenen neuen/verbesserten/behindertengerechten Ausbildungs- und Schülerplätze:           
4.
Nummer 1.6 des Antragsformulars erhält folgende Fassung:
 
„–
Ansprechpartner für das oben genannte Projekt beim Schulträger ist Herr/Frau:
 
 

 
 
 
 
 
Telefon:
 
 

 
Ansprechpartner für das oben genannte Projekt an der Schule ist Herr/Frau:
 
 

 
 
 
 
 
Telefon:
 
 

“ 
5.
Nach Nummer 3.3 des Antragsformulars wird folgender Absatz eingefügt:
„3.4    bei kommunalen Körperschaften eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme,“
6.
Die bisherigen Absätze 3.4, 3.5 und 3.6 des Antragsformulars schließen sich als Absätze 3.5, 3.6 und 3.7 an.
7.
Nach Nummer 4.4 des Antragsformulars wird folgender Absatz eingefügt:
„4.5    Der Antragsteller erklärt, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.“
8.
Nummer 5 des Antragsformulars wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Die Zuwendung aus dem Programm zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen ist eine Subvention im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) geändert worden ist. Gemäß § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind.“
9.
Bei den Unterschriften wird beim Antragsteller „Siegel“ ergänzt.

II.

Eine Neufassung der Anlage 2 (Antragsformular) zur Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul) vom 6. Dezember 2000 (Az.: MOS-0500.60/3), veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt vom 22. Februar 2001, S. 179, ist dieser Richtlinie als Anlage beigefügt.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. März 2002

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 17, S. 511

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. April 2002

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012