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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Abkommen vom 16./ 17.12.1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrenstoffrechts

Vollzitat: Gesetz zu dem Abkommen vom 16./ 17.12.1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrenstoffrechts vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 207)

Gesetz
zu dem Abkommen vom 16./17. 12. 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) 1

Vom 30. Juni 1995

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

1Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Juni 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 18, S. 207
    Fsn-Nr.: 607-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 1995