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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bezeichnung des Diplomgrades an der Fachhochschule für Polizei Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bezeichnung des Diplomgrades an der Fachhochschule für Polizei Sachsen vom 5. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 411)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bezeichnung des Diplomgrades an der Fachhochschule für Polizei Sachsen

Vom 5. Mai 1997

Aufgrund von § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Polizei Sachsen (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002) wird verordnet:

§ 1
Bezeichnung des Diplomgrades

(1) Der Diplomgrad der Fachhochschule für Polizei Sachsen trägt die Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.

(2) Frauen können den Diplomgrad in weiblicher Form führen.

§ 2
Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält zumindest

  1. die Bezeichnung der Fachhochschule,
  2. den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
  3. den Hinweis auf die Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
  4. den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Angabe des Datums,
  5. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades,
  6. den Hinweis auf die Punktzahl und Note der Diplomarbeit und
  7. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Vorsitzenden des Diplomierungsausschusses.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 411
    Fsn-Nr.: 22-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1997

    Fassung gültig bis: 17. September 2008