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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz an sächsischen Schulen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz an sächsischen Schulen vom 6. Mai 2003 (SächsABl. S. 618), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz an sächsischen Schulen
(FRL IntBilkoop)

Vom 6. Mai 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der interkulturellen Kompetenz und Mehrsprachigkeit sowie der internationalen Verständigung an sächsischen Schulen kann die Durchführung von Maßnahmen finanziell gefördert werden.
1.2
Grundlage der finanziellen Förderung sind die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie die dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig sind folgende Maßnahmen
2.1
Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation in Form des Klassen- und Schülergruppenaustausches sowie des Einzelaustausches. Voraussetzung ist ein überprüfbares inhaltliches Konzept entsprechend der schulpolitischen Schwerpunktsetzung,
2.2
Mobilitätsmaßnahmen von Praktikanten aus dem berufsbildenden Bereich, sofern es sich nicht um Auslandspraktika im Rahmen von Berufsfachschulausbildungen handelt, und
2.3
Bilaterale oder multilaterale Projekte und Maßnahmen von sächsischen Schulen, anderen Bildungseinrichtungen und Vereinen, die nicht unter Nummer 2.1 oder 2.2 fallen. Das Projekt muss dem Zuwendungszweck im Sinne von Nummer 1.1 entsprechen. Voraussetzung ist ein überprüfbares inhaltliches Konzept entsprechend der schulpolitischen Schwerpunktsetzung.
2.4
Projekte und Maßnahmen im Inland zur Förderung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz mit überregionaler Bedeutung. Voraussetzung ist ein überprüfbares inhaltliches Konzept entsprechend der schulpolitischen Schwerpunktsetzung.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist
3.1
bei Maßnahmen des Klassen- oder Schülergruppenaustausches der jeweilige Schulträger oder Schulförderverein,
3.2
bei Maßnahmen des Einzelaustausches sowie bei Mobilitätsmaßnahmen von Praktikanten der jeweils am Austausch teilnehmende Schüler oder Praktikant bei Volljährigkeit, ansonsten der Sorgeberechtigte,
3.3
bei Projekten im Sinne von Nummer 2.3 und 2.4 der Schulträger, der Verein oder der Träger der Bildungseinrichtung.
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz beziehungsweise Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Er ist für die sachgerechte Verwendung der Mittel sowie die Abrechnung gegenüber der Bewilligungsbehörde verantwortlich.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Möglichkeit der Nutzung von Fördermitteln aus europäischen und sonstigen Bildungsprogrammen ist grundsätzlich vor Antragstellung zu prüfen und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei den Austauschmaßnahmen ist jeweils das nach einer Kosten-Nutzen-Relation günstigste Verkehrsmittel zu wählen.
4.2
Zuwendungen erfolgen nur für Maßnahmen, deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist schriftlich bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu beantragen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Beim Klassen- oder Schülergruppenaustausch kann eine Zuwendung bei Maßnahmen im Land des Partners für die sächsischen Schüler und Begleitpersonen bis zu 70 Prozent der Fahrkosten, jedoch maximal 350 EUR je Teilnehmer als Anteilfinanzierung gewährt werden. Bei körperlich oder geistig behinderten Schülern kann der Fördersatz auf bis zu 85 Prozent der Fahrkosten, jedoch maximal 450 EUR erhöht werden. Die Maßnahme soll einen mindestens einwöchigen Schulbesuch der teilnehmenden Schüler an der Partnerschule ermöglichen.
Bei Maßnahmen im Inland kann eine Zuwendung zu den Projektkosten der Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen und aus dem Ausland bis zu 75 Prozent der Projektkosten, jedoch maximal 4 000 EUR als Anteilfinanzierung gewährt werden.
5.2
Beim Einzelaustausch oder Mobilitätsmaßnahmen von Praktikanten kann eine Zuwendung bis zu 70 Prozent der Fahrkosten des sächsischen Schülers oder Praktikanten, jedoch maximal 350 EUR als Anteilfinanzierung gewährt werden.
Zuwendungen zu den Aufenthaltskosten der ausländischen Austauschschüler oder Praktikanten können grundsätzlich nicht gewährt werden. In begründeten Fällen können Austauschschüler oder Praktikanten aus Ländern Mittel- und Osteuropas für die Dauer ihres Aufenthaltes in Sachsen im Rahmen einer Einzelmaßnahme ein Taschengeld bis zu 2,50 EUR je Tag und Schüler als Festbetragsfinanzierung erhalten.
5.3
Bei bilateralen oder multilateralen Schulprojekten im Sinne von Nummer 2.3 sowie bei Projekten und Maßnahmen im Inland im Sinne von Nummer 2.4 kann eine Zuwendung zu den anerkannten Projektkosten als Anteilfinanzierung bis zu 75 Prozent der Projektkosten, jedoch maximal 4 000 EUR gewährt werden.
5.4
Bemessungsgrundlage
 
Zuwendungsfähige Ausgaben (Projektkosten) sind insbesondere
 
a)
Fahrkosten
 
b)
Aufenthaltskosten
 
c)
Sachkosten (Geräte, Ausrüstungen, Arbeitsmaterialien, Verbrauchsmaterialien, Mietkosten für technische Geräte und erforderliche Räumlichkeiten)
 
d)
Allgemeine Verwaltung (insbesondere Telefon/Fax, Fotokopien)
 
e)
Eintrittsgelder
 
f)
Druckkosten
 
g)
Honorarkosten für
 
 
aa)
projektbezogene Aktivitäten (Künstler, Journalisten und so weiter) bis zu 17,50 EUR pro Stunde,
 
 
bb)
pädagogische Fachkräfte (Lehrer, Erzieher und andere), die in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen, bis zu 17,50 EUR pro Stunde,
 
 
cc)
Übersetzer bis zu 17,50 EUR pro Stunde.
5.5
Eigenarbeitsleistungen von Antragstellern können nicht berücksichtigt und dürfen gegenüber den Leistungserbringern nicht vergütet werden. Sie können jedoch bei der Entscheidung über die Höhe des Fördersatzes berücksichtigt werden, wenn hierdurch die zuwendungsfähigen Ausgaben in nennenswertem Umfang vermindert werden und ihre Erbringung gesichert ist. Art und Weise der Erbringung sind anhand der Vorhabenplanung konkret darzustellen und auszuweisen. Eigenarbeitsleistungen sind insoweit wie folgt berücksichtigungsfähig: Arbeitsleistungen von Erwachsenen mit einem Höchstsatz von 10,00 EUR pro Stunde. Dies gilt nur, wenn bei Lehrkräften der Schule keine anderweitigen Abminderungen oder Vergütungen eingebracht werden können.
Bei Vorliegen der obigen Voraussetzung kann im Einzelfall eine erhöhte Förderung bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Projektkosten) gemäß Nummer 5.1 Satz 4 und Nummer 5.3 erfolgen.
6
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich das zuständige Regionalschulamt, bei Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.4 das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
6.2
Anträge auf Förderung gemäß Formular Anlage 1 sind drei Monate vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, sofern nicht in Ausschreibungen andere Termine genannt sind. Anträge auf Förderung von in Nummer 2.1 genannten Maßnahmen sollen grundsätzlich bis zum 15. Dezember für das kommende Kalenderjahr in der zuständigen Bewilligungsbehörde vorliegen.
6.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 6. Mai 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 27, S. 618
    Fsn-Nr.: 5572-V03.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 25. Oktober 2012