Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)
Vom 13. Januar 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. August 1999
Aufgrund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und des § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479), wird verordnet: 1
§ 1
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.
(2) Das Oberbergamt ist zuständig für
- 1.
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 BBergG, der Bewilligung nach § 8 BBergG und die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG,
- 2.
- die Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 17 Abs. 4 BBergG,
- 3.
- den Widerruf nach § 18 BBergG, die Aufhebung nach den §§ 19 und 20 BBergG, die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 BBergG und das Verlangen nach Beteiligung nach § 21 Abs. 2 BBergG,
- 4.
- die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG,
- 5.
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 1 BBergG,
- 6.
- die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG,
- 7.
- die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29 BBergG,
- 8.
- die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG,
- 9.
- die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38 BBergG,
- 10.
- Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4 BBergG,
- 11.
- die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG sowie die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn nach § 57b Abs. 1 BBergG,
- 12.
- die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 Abs. 1 BBergG,
- 13.
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und den §§ 70 und 71 BBergG,
- 14.
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 und 71 BBergG, soweit diese der Wahrnehmung der Aufgaben dienen, für die das Oberbergamt nach einer aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung zuständig ist,
- 15.
- die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75 BBergG,
- 16.
- die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 BBergG mit Ausnahme des § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
- 17.
- Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1 BBergG,
- 18.
- die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162 BBergG,
soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt.
(3) Das Bergamt ist zuständig für
- 1.
- Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3 BBergG,
- 2.
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 BBergG,
- 3.
- die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 BBergG mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG,
- 3.a)
- die Entscheidung über eine Freigabe einer gestellten Sicherheit nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG,
- 4.
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 BBergG,
- 5.
- die Entgegennahme des Risswerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
- 6.
- die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG,
- 7.
- die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG,
- 8.
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74 BBergG, soweit keine Zuständigkeit des Oberbergamtes nach Absatz 2 Nr. 13 besteht,
- 9.
- Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG,
- 10.
- die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 BBergG.
(4) Das Bergamt ist ferner zuständig für
- 1.
- die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
- 2.
- die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebietes nach Buchstabe i
des Kapitels V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 der Anlage I zu Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).
(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1, 2 und 4 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 BBerg; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ist das Bergamt.
(6) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde. 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 1 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Dresden, den 13. Januar 1993
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer