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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsischer Gruppierungsplan

Vollzitat: Sächsischer Gruppierungsplan vom 18. Februar 2005 (SächsABl. S. 232), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen – Sächsischer Gruppierungsplan
(SäGPl)

Vom 18. Februar 2005

I.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, wird in der Anlage der Sächsische Gruppierungsplan – SäGPl – mit einführenden allgemeinen Hinweisen zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan – AH-SäGPl/SäFPl – in der nachstehenden Fassung erlassen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

A.
Allgemeine Hinweise
zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan    AH-GF
AH-GF
 
Vorbemerkung
In einem föderativen Finanzsystem müssen die Haushaltsstrukturen auf verschiedenen Ebenen vergleichbar sein. Ohne eine einheitliche Haushaltssystematik ist eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft über alle Ebenen der Gebietskörperschaften hinweg nicht möglich.
Zentrale Elemente der Haushaltssystematik sind der Gruppierungsplan und der Funktionenplan. Die Aufstellung der Haushalte nach der Ordnung des Gruppierungs- und Funktionenplans soll zum einen den ökonomischen Gehalt des Haushalts widerspiegeln und zum anderen erkennen lassen, welche Mittel für die Erfüllung der einzelnen öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden.
Der ökonomische Gehalt eines Haushalts und seine gesamtwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich durch die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten nachvollziehen. Diese Systematisierung nach ökonomischen Arten erfüllt der Gruppierungsplan, der an die Gliederung des Staatskontos in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anknüpft.
Die Systematisierung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten leistet der Funktionenplan. Die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach den Regeln des Funktionenplans gibt Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutionellen Darstellungsweise der Haushalte.
1.1
Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HGrG/§ 13 Abs. 2 Satz 3 SäHO richtet sich die Einteilung der Titel nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). Dabei sind mindestens die in § 10 Abs. 3 HGrG/§ 13 Abs. 3 SäHO festgelegten Einnahme- und Ausgabearten gesondert darzustellen.
Über diese Mindestanforderungen hinaus werden die Einnahme- und Ausgabearten für Bund und Länder unter Berücksichtigung ökonomischer Erfordernisse im Gruppierungsplan einheitlich bis auf Gruppenebene gegliedert. Sofern Haushaltspläne nicht in dieser Gliederungstiefe aufgestellt werden, muss sichergestellt sein, dass die aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten über SOLL-Daten (Plandaten) notwendigen Angaben gemacht werden können. Die IST-Daten sind entsprechend der einheitlichen Gliederung des Gruppierungsplans zur Verfügung zu stellen.
1.2
Nach § 11 HGrG/§ 14 SäHO ist dem Haushaltsplan eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten als Anlage beizufügen (Funktionenübersicht). Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). Die Funktionen sind für Bund und Länder einheitlich festgelegt.
2.1
An die Haushaltssystematik sind drei Grundforderungen zu stellen:
Die Darstellung soll
 
a)
die haushaltsmäßigen Erfordernisse bei Aufstellung, Ausführung und Abschluss des Haushalts berücksichtigen, wobei auf ein möglichst einfaches und wirtschaftliches Verfahren zu achten ist,
 
b)
den wirtschaftspolitischen Gehalt des Haushalts und die Wirkungen der finanzpolitischen Entscheidungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und auf den Konjunkturablauf ausweisen sowie zeigen, in welchen Größenordnungen sich die Verflechtungen mit der Volkswirtschaft bewegen,
 
c)
Auskunft darüber geben, mit welchem Mitteleinsatz einzelne öffentliche Aufgaben (Funktionen) erfüllt werden.
2.2
Die haushaltsmäßigen Grundsätze sind bei der Haushaltssystematik gewahrt. Dies bedeutet vornehmlich, dass das institutionelle Prinzip die Grundlage des formalen Aufbaues des Haushaltsplans ist. Realpläne können deshalb nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Ohne eine solche Gliederung des Haushaltsplans ließe sich die Verantwortung der einzelnen Dienststellen bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nicht klar erkennen. Überdies wäre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mittel erheblich erschwert. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel gegliedert. Bei der Gestaltung der Titel haben Bewirtschaftungsgrundsätze Vorrang. Die Titel werden also mit einer haushaltsmäßig aussagefähigen Zweckbestimmung versehen.
2.3
Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge und ermöglicht damit die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
2.4
Da sich die Gestaltung des Haushaltsplans nach dem institutionellen Prinzip richtet, muss eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionen) nach einer anderen Systematik vorgenommen werden. Diese Gliederung richtet sich nach dem Funktionenplan. Der Funktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben nach funktionalen Gesichtspunkten. Funktionen sind zum Beispiel Bildungswesen, Wissenschaft, kulturelle Angelegenheiten, soziale Sicherung sowie Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Die Verbindung mit den Ansätzen des Haushaltsplans wird durch eine zusätzliche, von der Gruppierung des Haushaltsplans unabhängige funktionale Kennziffer erreicht. Diese Kennziffer berührt den Aufbau des Haushaltsplans nicht. So werden zum Beispiel die Ausgaben für das Bildungswesen mit einer einheitlichen Funktionskennziffer versehen, unabhängig davon, in welchem Einzelplan sie veranschlagt sind.
2.5
Die zusätzliche funktionale Kennziffer ermöglicht es, ohne großen Verwaltungsaufwand den Inhalt des Haushaltsplans nach Funktionen zu gliedern und damit die Durchsichtigkeit des Haushalts wesentlich zu erhöhen. Da die funktionale Kennziffer zudem weitestgehend dem System der Finanzstatistik entspricht, können den Haushaltsdaten auch unmittelbar die Angaben für die Finanzstatistik entnommen werden, ohne dass es größerer Umrechnungen bedarf. Die Finanzstatistik ist dadurch in der Lage, die Finanzen des Bundes und der Länder ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand vergleichbar zu erfassen und zu einem Gesamtbild aller öffentlichen Finanzen (Öffentlicher Gesamthaushalt) nach Aufgabengebieten zu aggregieren.
2.6
Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan erläutern die den einzelnen Gruppen und Funktionen zuzuordnenden Ausgaben.
2.7
Dem Haushaltsplan wird eine Gruppierungsübersicht, eine Funktionenübersicht und ein Haushaltsquerschnitt beigefügt. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Gruppierungsübersicht nach Einnahme- und Ausgabearten und in der Funktionenübersicht nach Aufgabengebieten gegliedert. Im Haushaltsquerschnitt werden Einnahmen und Ausgaben der Aufgabengebiete den Einnahme- und Ausgabearten zugeordnet.

Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
3
Gruppierungsplan
3.1
Die Gruppierung geht von einzelnen Hauptgruppen aus. Diese Hauptgruppen sind
auf der Einnahmeseite:
 
0
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel
 
1
Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dergleichen
 
2
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen
 
3
Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen
 
auf der Ausgabeseite:
 
4
Personalausgaben
 
5
Sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für den Schuldendienst
 
6
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen
 
7
Baumaßnahmen
 
8
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
 
9
Besondere Finanzierungsausgaben.
3.2
Innerhalb dieser Hauptgruppen werden entsprechend dem Dezimalsystem durch Anhängen einer zusätzlichen Stelle sogenannte Obergruppen mit gleichem ökonomischen Gehalt geschaffen. Die in ihnen zusammengefassten Einnahme- oder Ausgabearten können einheitlich beurteilt und bei einer wirtschaftspolitischen Analyse des Haushalts zusammen behandelt werden.
Durch Anhängen einer zweiten Stelle entstehen zum Beispiel bei den Personalausgaben (Hauptgruppe 4) die Obergruppen:
 
41
Aufwendungen für Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige
 
42
Bezüge und Nebenleistungen
 
43
Versorgungsbezüge und dergleichen
 
44
Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen
 
45
Sonstige personalbezogene Ausgaben
 
46
Globale Mehr- und Minderausgaben für Personalausgaben
3.3
Der Gruppierungsplan schreibt für Bund und Länder eine übereinstimmende Gruppierung der ersten drei Stellen vor (sogenannte Gruppe), zum Beispiel bei Obergruppe 42 „Bezüge und Nebenleistungen“:
 
421
Bezüge der Mitglieder der Staatsregierung
 
422
Bezüge und Nebenleistungen der Beamten und Richter
 
423
Bezüge und Nebenleistungen der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Wehrsold und Nebenleistungen der Wehrpflichtigen sowie Sold der Zivildienstleistenden (nur für Bund)
 
424
Zuführung an die Versorgungsrücklage
 
425
Vergütungen der Angestellten
 
426
Löhne der Arbeiter
 
427
Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
 
429
Nicht aufteilbare Personalausgaben
3.4
Eine weitere Aufteilung im Haushaltsplan ist in das Ermessen des Bundes und des einzelnen Landes gestellt. Die beiden letzten durch einen Zwischenraum abgetrennten Zahlen stehen für eine weitere Aufgliederung zur Verfügung. Sie werden durch den Gruppierungsplan nur insoweit einheitlich festgelegt, als es zur Bildung von sogenannten Festtiteln mit einheitlicher Zweckbestimmung für den Gesamthaushalt erforderlich ist, wobei im Allgemeinen diese Festlegung nur in der vierten Zahl erfolgt; soweit danach im Haushaltsplan in der fünften Zahl eine Aufteilung oder sonstige Spezifizierung vorgenommen wird, kann die Zweckbestimmung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen entsprechend ergänzt werden.
Falls im Gruppierungsplan die vierte Zahl nicht festgelegt ist, ist sie bei der Teilnummerierung mit 0 aufzufüllen, während die Nummerierung in der fünften Stelle grundsätzlich mit der Zahl 1 beginnt. (zum Beispiel 425 01 Vergütung der Angestellten).
Soweit bei Festtiteln im Gruppierungsplan sogenannte Standarderläuterungen enthalten sind, sind diese bei der Haushaltsaufstellung zu beachten.
3.5
Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Funktionen oder Arten in einem Titel zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist der Titel nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
3.6
Wegen der überragenden finanz- und wirtschaftspolitischen Bedeutung der Ausgaben für Investitionen sind diese in besonderen Hauptgruppen zusammengefasst. Ausgaben für Investitionen sind Ausgaben, die bei makroökonomischer Betrachtung die Produktionsmittel der Volkswirtschaft erhalten, vergrößern oder verbessern. Nach dem Gruppierungsplan zählen dazu:
besondere Hauptgruppen
Gruppe Nr.  Ausgaben
Hauptgruppe  7 Baumaßnahmen
Hauptgruppe  8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
  81 Erwerb von beweglichen Sachen
  82 Erwerb von unbeweglichen Sachen
  83 Erwerb von Beteiligungen und dergleichen
  85 Darlehen an öffentlichen Bereich
  86 Darlehen an sonstige Bereiche
  87 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen
  88 Zuweisungen für Investitionen an öffentlichen Bereich
  89 Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche
Die Ausgaben für Investitionen sind für die Kreditobergrenze nach Artikel 95 Sächsische Verfassung von Bedeutung.
3.7
Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs sowie zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland (insbesondere Übertragungsleistungen)
Bei den Übertragungsleistungen wird zwischen dem „öffentlichen Bereich“ (zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände (GV); siehe im Einzelnen Nummer 3.7.1) und den „sonstigen Bereichen“ (zum Beispiel private und öffentliche Unternehmen; siehe im Einzelnen Nummer 3.7.2) unterschieden.
Übertragungsleistungen sind insbesondere: Zinseinnahmen/-ausgaben, Darlehensrückflüsse/Gewährung von Darlehen, Tilgungsausgaben, Zuweisungen, Zuschüsse und Schuldenaufnahme.
Übertragungsleistungen sind nicht: Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.

Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben.
Die Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/GV richtet sich nach dem Fallgruppenschema (vergleiche Anlage).
3.7.1
Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
Zahlungen
Zahlungsart Gruppe Gruppennummern
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum öffentlichen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans gehören:
  • die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/GV,
  • die Sondervermögen des Bundes und der Länder, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung, zum Beispiel Lastenausgleichsfonds, ERP-Sondervermögen, Fonds „Deutsche Einheit“,
(Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung vergleiche Nummer 3.7.2),
  • die Sozialversicherungsträger: zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, vergleiche Nummer 3.7.2),
  • die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.
Insbesondere gehören dazu:
  • alle Verbände nach den Zweckverbandsgesetzen,
  • alle sondergesetzlichen Verbände mit den vorstehend angegebenen Merkmalen, zum Beispiel: Schulverbände gemäß den Schulgesetzen der Länder,
  • Unterhaltungsverbände nach den Landeswassergesetzen, Abwasserverbände, Wasserversorgungsverbände,
  • Planungsverbände nach Bundes- und Landesgesetzen,
  • Tierkörperbeseitigungsverbände, Feuerschutzverbände, Forstverbände gemäß Landesvorschriften,
  • grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland.
3.7.2
Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
Zahlungen
Zahlungsart Gruppe Gruppennummern
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
Bei den sonstigen Bereichen ist in der Regel nach der Herkunft der Mittel beziehungsweise nach dem Empfänger der Zahlungen zuzuordnen. Als Empfänger gelten juristische oder natürliche Personen, denen Geldleistungen aus den staatlichen Haushalten zufließen. Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann auch eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen, zum Beispiel Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden.
Zu den sonstigen Bereichen gehören unter anderem private und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen.
Zu den Unternehmen rechnen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren beziehungsweise erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. Hierzu gehören unter anderem auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung.
Öffentliche Unternehmen sind:
  • Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des § 26 BHO beziehungsweise § 26 SäHO ,
  • Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
  • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmen des privaten Rechts (zum Beispiel AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/GV überwiegend, das heißt mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt sind.
Öffentliche Einrichtungen sind:
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nummer 3.7.1 genannt), die keine Unternehmen sind,
  • juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/GV überwiegend, das heißt mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt sind,
  • juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung oder ähnlich beherrschenden Einfluss ausübt.
Als öffentliche Einrichtungen gelten nicht Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen.
3.8
Inland – Ausland
In-Ausland
Zahlungsart Gruppe Gruppennummern
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 69, 83, 86, 89
Für den Zahlungsverkehr mit der EU sind in den relevanten Obergruppen eigene Gruppierungsnummern vorgesehen. Ein separater Nachweis erfolgt bei folgenden Gruppen:
separater Nachweis
Zahlungsart Gruppe Gruppennummern
Einnahmen: Obergruppe 27, Gruppe 346
Ausgaben: Gruppe 688
(EU-Eigenmittel werden bei der Obergruppe 02 nachgewiesen)
Für die Behandlung von Inlands- und Auslandszahlungen ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. Bei Zahlungen an und von Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, zum Beispiel
  • Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken,
  • Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
  • Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, zum Beispiel Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.
3.9
Wertgrenzen
Ausgaben: Gruppen 511, 514, 519, 521, 523, Hauptgruppe 7, Obergruppe 81, Gruppe 812
3.9.1
Die Wertgrenzen für die Beschaffung von beweglichen Sachen gelten grundsätzlich für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf). Liegt der Anschaffungswert im Einzelfall über der Wertgrenze von 5 000 EUR, so ist die Ausgabe in jedem Fall der Hauptgruppe 8 zuzuordnen (zur Abgrenzung im Einzelnen vergleiche Zuordnungshinweise zu den Gruppen 511, 514, 519, 521, 523 sowie zu Obergruppe 81 und Gruppe 812). Mehrere zusammengehörige Sachen zum Beispiel eine Zimmerausstattung, gelten bei der Anwendung der Wertgrenze als eine Sache (Sachgesamtheit). Erstausstattungen sind stets bei Gruppe 812 zu veranschlagen. Für die Prüfung der Wertgrenze sind die um etwaige Rabatt- und Skontobeiträge gekürzten Kaufpreise (einschließlich Umsatzsteuer) maßgebend; Frachtkosten und Rollgelder sind den Kaufpreisen hinzuzurechnen.
3.9.2
Für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Gruppe 711) gilt die Wertgrenze von 1 000 000 EUR. Hochbaumaßnahmen von mehr als 1 000 000 EUR sind bei Gruppe 712 zu veranschlagen.
4
Funktionenplan
4.1
Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Einzelnen Aufgabenbereichen.
Die Aufschlüsselung nach funktionalen Gesichtspunkten geschieht durch eine dreistellige Zahl:
Hauptfunktion = Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl
Oberfunktion = Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl
Funktion = Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl
Die Untergliederung nach Oberfunktionen beziehungsweise Funktionen beginnt mit der Zahl „1“ in der zweiten beziehungsweise dritten Stelle. Die Zahl „0“ ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion beziehungsweise der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen.
4.2
Der Funktionenplan geht grundsätzlich davon aus, die im Dispositiv des Haushaltsplans enthaltenen Zweckbestimmungen weitgehend als einheitliche Funktionen zu behandeln und unaufgeteilt einer Einheit des Gliederungsschemas zuzuordnen. In einer Anzahl von Fällen können – teils, weil sie geschlossene Funktionen bilden, teils aus praktischen Gründen – auch einzelne Kapitel ohne weitere Aufteilung funktional zugeordnet werden.
4.3
Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, vergleiche Nummer 3.5.
4.4
Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vergleiche zum Beispiel 031, 111, 188, 21, 311, 421, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung“ von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. Der „Verwaltung“ sind im allgemeinen Behörden und Ämter der Gebietskörperschaften mit ihren
  • Verwaltungseinnahmen (Obergruppe 11)
  • Personalausgaben (Hauptgruppe 4)
  • sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51/54)
  • Erstattungen von Verwaltungsausgaben (Obergruppen 23, 26 und 63)
  • Ausgaben für Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen (aus Hauptgruppen 7 und 8)
zuzuordnen.
Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. Hier werden Ämter, Anstalten und Einrichtungen ohne Aufteilung Funktionen zugeordnet, die den von ihnen wahrgenommenen Fachaufgaben entsprechen (zum Beispiel 254 Arbeitsschutz einschließlich Gewerbeaufsichtsämter).
4.5
Die Zahlungsbeziehungen zu den öffentlichen Unternehmen (vergleiche Nummer 3.7.2) werden grundsätzlich unter der Hauptfunktion 8 nachgewiesen (Ausnahmen vergleiche Zuordnungshinweise zur Hauptfunktion 8).
4.6
In Sonderrechnungen und anderen Nebenrechnungen, die für die finanzstatistische Erfassung in Betracht kommen, sind die Einzelnen Zweckbestimmungen gleichfalls nach dem Funktionenplan zuzuordnen.
5
Titelgruppen
5.1
Durch den Gruppierungsplan ist eine weitgehende Aufgliederung, insbesondere bei den Betriebsausgaben sowie den Zuweisungen und Zuschüssen, erforderlich. Um diese Ausgaben – ausnahmsweise auch Einnahmen – in begründeten Fällen zusammenfassend darzustellen, können Titelgruppen gebildet werden, die am Schluss des Kapitels nach den Einzeltiteln aufzuführen sind. Unter der Zweckbestimmung der Titelgruppe werden die Einzeltitel, wie sie sich aus dem Gruppierungsplan ergeben, in systematischer Reihenfolge und mit den entsprechenden Einzelbeträgen aufgeführt und sodann summiert. Um bereits in der Nummerierung der Titel die Unterscheidung zwischen den Einzeltiteln und den Titeln innerhalb von Titelgruppen ersichtlich zu machen, werden die letzten beiden Zahlen der Titelnummern wie folgt festgelegt:
 
a)
für Einzeltitel 01 bis 50
 
b)
für Titelgruppen 51 bis 99
 
Bei Bedarf (= Notwendigkeit der getrennten Veranschlagung der Ausgaben einer Gruppe innerhalb einer Titelgruppe) dürfen ausnahmsweise Titel mit verschiedenen Endziffern zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden (zum Beispiel „71–72 Förderprogramm für …“)
5.2
Die Ausgaben der Datenverarbeitung werden einheitlich bei der Titelgruppe 99 veranschlagt. Diese Titelgruppe sind für andere Ausgaben gesperrt. Die festgelegten Festtitel und Zuordnungshinweise sind zu beachten.
6
Titel für die Abwicklung aus Vorjahren
Die Titelnummer bei einer übertragbaren Ausgabebewilligung darf für eine andere Zweckbestimmung so lange nicht belegt werden, als ein Ausgaberest bei dieser Titelnummer noch vorhanden ist. Im Übrigen sind Titelnummer und Zweckbestimmung im Haushaltsplan so lange zu wiederholen, bis die Maßnahme endgültig abgewickelt ist.

B.
Sächsischer Gruppierungsplan (SäGPl)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 13, S. 232
    Fsn-Nr.: 520-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2005

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2007