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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz

Vollzitat: Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist

Ausführungsgesetz
zum Berufsvormündervergütungsgesetz
(BVormVGAG)

Vom 23. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2005

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

Bei der Bemessung der nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es

  1. einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung gleich, wenn der Vormund unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz – BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) besondere Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat;
  2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung gleich, wenn der Vormund unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVormVG besondere Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.

§ 2
Gleichstellung auswärtiger Prüfungsleistungen

Einer Prüfung nach § 1 steht eine in einem anderen Land auf der Grundlage dortiger landesrechtlicher Ausführungsregelungen zu § 2 BVormVG abgelegte Prüfung gleich.

§ 3
Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel

(1) Zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach § 1 ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2.

(2) In Angelegenheiten, die die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Absatz 1 betreffen, untersteht sie der Fachaufsicht des Staatsministeriums der Justiz.

(3) Für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhebt die überörtliche Betreuungsbehörde Gebühren und Auslagen nach den Festsetzungen in der nach § 4 zu erlassenden Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung. Der Freistaat Sachsen unterstützt die überörtliche Betreuungsbehörde durch Zuwendungen, soweit die Kosten für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 nicht durch Gebühren gedeckt werden können. 1

§ 4
Verordnungsermächtigung

(1) Das Staatsministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über

  1. die Organisation der Prüfungsbehörde, die Zuständigkeit der Prüfungsorgane sowie die Befähigungsvoraussetzungen, die Bestellung und die Amtszeit ihrer Mitglieder,
  2. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung einschließlich der Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG,
  3. die Art und den Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren,
  4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erledigung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1.

In der Rechtsverordnung kann die Möglichkeit zur Teilnahme an den Prüfungen zeitlich befristet werden. Die Frist soll einen Zeitraum von vier Jahren ab der ersten Prüfung nach dem In-KraftTreten der Rechtsverordnung nicht unterschreiten.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium bestimmen, dass anderen staatlichen Einrichtungen die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 BVormVG in Verbindung mit § 1 übertragen werden kann oder andere Stellen als zur Abnahme von Prüfungen berechtigt anerkannt werden können. In diesem Fall regelt es zugleich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung sowie die staatliche Aufsicht über solche Stellen.

§ 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 12, S. 333
    Fsn-Nr.: 33-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012