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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 18. März 1998 (SächsGVBl. S. 156)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Vom 18. März 1998

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 1. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 243) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Zulassungen von Anlagen und Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz stehen oder den Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA) betreffen, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zuständig. Satz 1 gilt nicht für Genehmigungen nach den §§ 8 und 20 StrlSchV und für Zulassungen, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit der Landessammelstelle stehen.“
2.
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von Absatz 1 übt die staatliche Aufsicht über Anlagen und Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz stehen oder den Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA) betreffen, das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung aus. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. März 1998

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 156

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 11. Juli 2003