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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (SächsGVBl. S. 375)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Organisation der technischen Überwachung

Vom 11. November 1991

Aufgrund des § 24c Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) vom 21. Juni 1869 (BGB1. S. 245) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Amtlich anerkannte Sachverständige

§ 1

(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 und 3 GewO werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 GewO erlassenen Rechtsverordnungen nicht anderes bestimmt ist, von Sachverständigen vorgenommen, die nach dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde anerkannt worden sind.

(2) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer
1.
die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit erfüllt;
2.
zuverlässig ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
3.
aufgrund eines abgeschlossenen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten oder an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen technischen Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie sowie beruflicher Erfahrung zur Vornahme der Prüfungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 GewO geeignet ist;
4.
von einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt und von dieser zur Vornahme von Prüfungen gemäß § 24 Abs. 1 GewO angemessen eingewiesen ist.

(3) Der Sachverständige ist jeweils für die Prüfung bestimmter in § 24 Abs. 3 GewO bezeichneter Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

(1) Der Sachverständige ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Dabei ist er auf die strafrechtlichen Folgen einer Prüfungsverletzung hinzuweisen.

(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei der Durchführung von Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.

(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

(1) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.

(3) Der Sachverständige darf in bezug auf seine Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen.

§ 4

Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 GewO Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört.

§ 5

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß

1.
die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Anfang nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, insbesondere die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten nicht mehr gewährleistet ist, oder
2.
die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.

(3) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufes die Urkunde und den amtlichen Ausweis zurückzugeben.

Zweiter Abschnitt
Technische Überwachungsorganisationen

§ 6

(1) Eine technische Überwachungsorganisation bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (§ 24c Abs. 1 GewO).

(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie rechtsfähig ist und nach ihrer Satzung

1.
keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,
2.
sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 GewO oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,
3.
Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird,
4.
Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 10 genannten Verpflichtungen getroffen hat.

(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen entsprechende Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie hat dafür zu sorgen, daß Sachverständige im Einzelfall nur solche Aufgaben wahrnehmen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation muß Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung oder amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder Sachverständiger für andere der Überwachungsorganisation durch Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben sein. Ist der Geschäftsführer nicht Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung, muß dies einer seiner Stellvertreter sein.

(6) Die technische Überwachungsorganisaiton hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Bundes oder des Landes angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren; sie hat für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.

(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und eines Stellvertreters, der Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung ist, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn gegen die Änderung, Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.

(8) Über die Aufwendungen für die Durchführung der Prüfungen und die hierfür eingehenden Gebühren ist aufgegliedert nach der Art der überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 24 Abs. 3 GewO) Buch zu führen. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnungen mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.

(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne des § 24 ff. GewO betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.

(11) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 7

(1) Technische Überwachungsorganisationen können anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist.

(2) Bei der Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen. Für denselben Bereich soll nur eine Überwachungsorganisation anerkannt werden.

§ 8

Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, aus denen sich ergibt, daß

1.
die in § 6 Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Anfang nicht gegeben waren oder später weggefallen sind oder
2.
die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist oder
3.
die in § 6 Abs. 3 bis 10 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt sind.

§ 9

Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation.

§ 10

Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der Siegel und Stempel im Amtsblatt zu veröffentlichen.

In gleicher Weise sind der Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung bekanntzugeben.

Dritter Abschnitt
Aufsicht

§ 11

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 12

Technische Überwachungsorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne des § 24c Abs. 1 GewO tätig sind, gelten bis zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung als anerkannte Überwachungsorganisationen, wenn sie bis zum 1. Oktober 1991 einen Antrag auf Anerkennung stellen.

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Dresden, den 11. November 1991

Die Sächsische Staatsregierung:

Prof. Dr. Biedenkopf

Eggert

Heitmann

Prof. Dr. Milbradt

Rehm

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer
(i. V. Prof. Dr. Milbradt)

Dr. Jähnichen

Dr. Geisler

Dr. Weise

Vaatz

Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 28, S. 375
    Fsn-Nr.: 607-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 1991

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000