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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Neuerlass der ergänzenden Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz sowie zur Änderung von Justizverwaltungsvorschriften

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Neuerlass der ergänzenden Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz sowie zur Änderung von Justizverwaltungsvorschriften vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Neuerlass der ergänzenden Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz sowie zur Änderung von Justizverwaltungsvorschriften

Vom 11. Dezember 2001

I.
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Strafvollzugsgesetz
(SVVStVollzG
)

II.
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Untersuchungshaftvollzugsordnung

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 12. Februar 1953 (VwVUVollzO) vom 28. Oktober 1993 (SächsABl. S. 1291), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 1998 (SächsABl. S. 835), werden wie folgt geändert:

1.
In der VwV zu Nummer 51 UVollzO wird die Angabe „bis zum 30fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 1 StVollzG)“ durch die Angabe „bis zum 17-fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG)“ ersetzt.
2.
In der VwV zu Nummer 56 UVollzO wird in Satz 2 die Angabe „Nummer 1 bis 7“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 3“ ersetzt.
3.
Die VwV zu Nummer 76 UVollzO wird wie folgt gefasst:
„VwV zu Nummer 76 UVollzO
Soweit nicht die Untersuchungshaftvollzugsordnung etwas anderes bestimmt oder der Zweck der Untersuchungshaft entgegensteht, gilt für den Vollzug der Untersuchungshaft die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz (SVVStVollzG) vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

III.
Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug ( VVJug)

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) vom 25. März 1994 (SächsJMBl. S. 42), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 1999 (SächsJMBl. S. 111), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 41 Abs. 1 werden die Worte „zwei Drittel“ durch die Worte „drei Siebtel“ ersetzt.
2.
Nummer 112 wird wie folgt gefasst:

„112.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz (SVVStVollzG) vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, gilt im Jugendstrafvollzug entsprechend, soweit die ihr zugrundeliegenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug aufgenommen sind.“


IV.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz (SVVStVollzG) vom 9. Januar 1998 (erlassen als Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Einführung der Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz und zur Aufhebung und Änderung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften, nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015