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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI
(SchiedPflegeV-VO)

Vom 17. Mai 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Aufgrund von § 76 Abs. 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird verordnet:

§ 1
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (Kostenträger) und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste, der Sächsische Städte- und Gemeindetag und der Sächsische Landkreistag als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger sowie der Freistaat Sachsen als Träger der Pflegeeinrichtungen an den Sächsischen Landeskrankenhäusern (Leistungsträger) bilden für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemeinsam eine Schiedsstelle, die in den ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet.

(2) An der Schiedsstelle sind folgende Organisationen nach Maßgabe des § 2 beteiligt:

1.
Auf seiten der Kostenträger:
 
a)
der AOK-Landesverband Sachsen,
 
b)
der BKK-Landesverband Sachsen,
 
c)
der IKK-Landesverband Sachsen,
 
d)
die Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse,
 
e)
der Verband der Angestellten-Krankenkasse e.V./Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Sachsen,
 
f)
die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Chemnitz,
 
g)
der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
 
h)
der Kommunale Sozialverband Sachsen;
2.
auf seiten der Leistungsträger:
 
a)
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege,
 
b)
der Freistaat Sachsen als Träger der Pflegeeinrichtungen an den Sächsischen Landeskrankenhäusern, vertreten durch das Staatsministerium für Soziales, (Staatsministerium),
 
c)
die Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste,
 
d)
der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag. 1

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) Als Mitglieder gehören der Schiedsstelle ein neutraler Vorsitzender, zwei weitere neutrale Mitglieder sowie je sieben Vertreter der Kostenträger und der Leistungsträger an. Von den sieben Vertretern auf seiten der Kostenträger bestellen der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und der Kommunale Sozialverband Sachsen je einen Vertreter. Im übrigen bestellen die beteiligten Organisationen auf seiten der Kostenträger und der Leistungsträger ihre Vertreter und deren Stellvertreter jeweils gemeinsam.

(2) Der Vorsitzende, die weiteren neutralen Mitglieder und jeder Vertreter der beteiligten Organisationen (§ 1 Abs. 2) haben bis zu zwei Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende, die weiteren neutralen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Kostenträger- oder Leistungsträgerbereich tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige des Staatsministeriums sein.

(4) Werden bis spätestens vier Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligen Organisationen die Vertreter und deren Stellvertreter nicht bestellt oder kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und der weiteren neutralen Mitglieder und deren Stellvertreter nicht zustande und werden auch keine Kandidaten für das Losverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI benannt, bestellt das Staatsministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter oder benennt die Kandidaten für das Losverfahren. 2

§ 3
Wirksamkeit der Bestellung

(1) Die Bestellung des Vorsitzenden, der weiteren neutralen Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich erklärt haben und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber dem Staatsministerium angezeigt wurde.

(2) Die Bestellung der Vertreter der beteiligten Organisationen wird wirksam, wenn die Betroffenen mit ihrer Bestellung einverstanden und ihre Namen der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind.

(3) Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung ist das Einvernehmen der an der Bestellung beteiligten Organisationen erforderlich.

§ 4
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. April 1995.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte weiter.

(3) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

§ 5
Abberufung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden, die weiteren neutralen Mitglieder oder deren Stellvertreter abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Staatsministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen den Vorsitzenden, die weiteren neutralen Mitglieder oder deren Stellvertreter nach deren Anhörung aus wichtigem Grund abberufen.

(2) Die beteiligten Organisationen können aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter nach vorheriger Anhörung des Betroffenen abberufen; Absatz 1 Satz 2 sowie § 3 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit Eingang der Mitteilung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Abberufung.

§ 6
Amtsniederlegung

Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreter können ihr Amt aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7
Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Ihr Ausschluß von der Beratung und Entscheidung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Befangenheit ehrenamtlich tätiger Bürger.

(3) Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 8
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium errichtet.

§ 9
Einleitung des Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der in § 75 Abs. l, § 85 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 SGB XI genannten Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt. Im Antrag sollen der Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen, die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und die Bereiche angegeben werden, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist; ferner ist die Mitgliedschaft in einer der in § 1 Abs. 2 genannten Organisationen anzugeben. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten.

§ 10
Verfahren

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und veranlaßt die Ladung der Vertragsparteien und die Einladung der Mitglieder durch die Geschäftsstelle. Er bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Vertragsparteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3 SGB X gelten entsprechend. Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zulässig.

§ 11
Ablehnung von Mitgliedern

(1) Für den Ausschluß von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42, 43 sowie 44 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend. Wegen der Eigenschaft als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter einer Vertragspartei ist eine Ablehnung nicht zulässig.

(2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle einzureichen, die hierüber entscheidet. Anstelle des abgelehnten Mitglieds nimmt dessen Stellvertreter an der Beratung und Beschlußfassung über die Ablehnung teil. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am weiteren Verfahren teil.

§ 12
Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und neben dem Vorsitzenden und einem weiteren neutralen Mitglied mindestens je vier Vertreter der Kostenträger und der Leistungsträger anwesend sind. Wird die Schiedsstelle mangels Beschlußfähigkeit in gleicher Sache erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der Ladung zur zweiten oder weiteren Sitzung ist auf die Bestimmung des Satzes 2 hinzuweisen.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich zuzustellen.

§ 13
Verfahrenskosten

(1) Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Verfahrenskosten der Schiedsstelle (anteilige Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigungen und Vergütungen nach §§ 14 und 15 sowie der Auslagen) werden Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren betragen mindestens 250 und höchstens 5 000 EUR. Die Gebühren setzt die Schiedsstelle auf Vorschlag des Vorsitzenden im Schiedsspruch nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest.

(3) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle über den streitigen Gegenstand eine Festsetzung getroffen oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. 3

§ 14
Entschädigung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende und die weiteren neutralen Mitglieder erhalten:

1.
Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnis. Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich fest. Die Zustimmung des Staatsministeriums ist einzuholen. Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Staatsministerium die Pauschbeträge fest.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den beteiligten Organisationen, die sie bestellt haben. Es gelten die bestehenden Regelungen der jeweiligen Organisationen, im übrigen diejenigen des Abschnitts 2 und 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4

§ 15
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 5

§ 16
Kostentragung

(1) Die nach § 13 Abs. 2 festgesetzten Gebühren trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, werden die Gebühren verhältnismäßig geteilt.

(2) Soweit die Verfahrenskosten nach § 13 Abs. 1 nicht durch die Gebühren gedeckt werden, sind sie von den beteiligten Organisationen anteilsmäßig nach der Zahl der bestellten Vertreter zu tragen. Die beteiligten Organisationen haften für die Kosten nach Satz 1 als Gesamtschuldner. Sofern mehrere beteiligte Organisationen einen gemeinsamen Vertreter bestellen, haften sie für ihren Anteil als Gesamtschuldner.

§ 17
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. April 1995 in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 15, S. 168
    Fsn-Nr.: 842-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 30. September 2009