Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete
Vom 19. September 1991
Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2001
Auf Grund von § 63 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird verordnet:
§ 1
Übertragbare Aufgaben
1Die Ortspolizeibehörden können gemeindlichen Vollzugsbediensteten polizeiliche Vollzugsaufgaben auf folgenden Gebieten übertragen:
- 1.
- Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs,
- 2.
- Vollzug von Satzungen, Orts- und Kreispolizeiverordnungen,
- 3.
- Vollzug der Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen,
- 4.
- Vollzug der Vorschriften über das Sammlungswesens,
- 5.
- Schutz öffentlicher Grünanlagen, Erholungseinrichtungen, Kinderspielplätze und anderer dem öffentlichen Nutzen dienender Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und mißbräuchliche Benutzung,
- 6.
- Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
- 7.
- Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluß,
- 8.
- Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen oder
- 9.
- Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.
2Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.1
§ 2
Öffentliche Bekanntmachung
Die Ortspolizeibehörden machen öffentlich bekannt, welche polizeilichen Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 auf gemeindliche Vollzugsbedienstete übertragen sind.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. September 1991
Der Staatsminister des Innern
Dr. Rudolf Krause