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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Vollzitat: Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 6. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727)

Fünfte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Vom 6. Dezember 2001

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 55a Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist;
  2. § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3180) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 55a Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1“ eingefügt.
2.
In § 1 Abs. 1 Nr. 21 wird die Angabe „die Ermächtigung nach § 703c Abs. 3 Halbsatz 1“ durch die Angabe „die Ermächtigungen nach § 130a Abs. 2 Satz 1 und § 703c Abs. 3 Halbsatz 1“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 727

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2004