Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 20. April 2000
Aufgrund von § 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 2.
- § 5 a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „oder die als ausländische Unionsbürger ab dem Tage der Auslegung des Wählerverzeichnisses einen Antrag auf Eintragung nach § 5 a gestellt haben“ gestrichen.
- 4.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „ ; dies gilt auch, wenn ein ausländischer Unionsbürger nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 5 a zu beantragen oder die zur Feststellung seines Wahlrechts erforderlichen Nachweise beizubringen“ gestrichen.
- 5.
- § 13 Abs. 1 Satz 5 und 6 werden gestrichen.
- 6.
- In § 16 Abs. 4 Nr. 8 werden die Worte „Angaben über den gültigen Identitätsausweis sowie“ gestrichen.
- 7.
- § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden gestrichen.
- 8.
- In Anlage 16 Ziffer IV Nr. 7 werden die Worte „Angaben über den gültigen Identitätsausweis sowie“ und die Worte „und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen“ gestrichen.
- 9.
- In Anlage 24 im Unterschriftsblatt zum Unterstützungsverzeichnis wird die Angabe „Nur von ausländischen Unionsbürgen auszufüllen:
In Kenntnis der Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt versichere ich an Eides Statt, daß ich die Staatsangehörigkeit des folgenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitze:
_________________ “ gestrichen. - 10.
- Die Anlagen 32 und 33 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 20. April 2000
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär