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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz

Vollzitat: Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz
zum Unterhaltsvorschußgesetz
(SächsAüGUVG)

Vom 10. Juli 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074, 2079), in der jeweils geltenden Fassung wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 1

§ 2
Aufbringung der Mittel

(1) Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Das Land erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von einem Drittel der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 3
Beteiligung an den Rückeinnahmen

Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge zu zwei Dritteln an das Land ab. 2

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Juli 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 19, S. 218

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003