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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(SächsAGPStG)

Vom 17. Januar 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBl. I S. 818), sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte, soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Die Landesdirektionen sind zuständig:

1.
für die Bildung von Standesamtsbezirken nach § 52 des Personenstandsgesetzes und
2.
für den Vollzug des
 
a)
§ 26 des Personenstandsgesetzes;
 
b)
§ 56 des Personenstandsgesetzes, wenn nicht nur Standesämter innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt betroffen sind;
 
c)
§ 59 der Personenstandsverordnung. 1

§ 3

(1) Zuständig für die Ermächtigung nach § 18 des Personenstandsgesetzes ist die für die Einstellung des Personals der Anstalt zuständige Dienstbehörde.

(2) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 35 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeidienststelle zuständig, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Dienstbezirk der Tod eingetreten ist.

§ 4

(1) Die Kosten der Standesämter werden von den Gemeinden getragen.

(2) aufgehoben

(3) Gebühren, Zwangsgelder und sonstige Erträge aus der Tätigkeit der Standesämter fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu. 2

§ 5

Einigen sich mehrere zu einem Standesamtsbezirk zusammengefaßte Gemeinden nicht über die Tragung der Kosten oder die Verteilung der überschießenden Einnahmen, so bestimmt die Landesdirektion, in welchem Verhältnis sie auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden. Die Landesdirektion legt der Verteilung in der Regel das Verhältnis der Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinden zugrunde. 3

§ 6
(aufgehoben) 4

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Januar 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 4, S. 112
    Fsn-Nr.: 26-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008