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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulgesundheitspflegeverordnung

Vollzitat: Schulgesundheitspflegeverordnung vom 10. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 15), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege
(Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulGesPflVO)

Vom 10. Januar 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2014

Aufgrund von § 26a Abs. 8 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Freistaat Sachsen. Für Schulen in freier Trägerschaft gemäß dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396), findet die Verordnung nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 1

§ 2
Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege

(1) Die Schulgesundheitspflege wird von dem Gesundheitsamt durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Schule liegt.

(2) Das Gesundheitsamt führt im Rahmen der Schulgesundheitspflege folgende Untersuchungen unter Verwendung landeseinheitlicher Standards und Dokumentationsmethoden, die vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus festgelegt werden, durch:

1.
Schulaufnahmeuntersuchungen gemäß § 26a Abs. 4 Satz 1 SchulG,
2.
weitere Untersuchungen gemäß § 26a Abs. 5 Satz 1 SchulG,
3.
zusätzliche Untersuchungen in den Förderschulen in den Klassenstufen 4 und 8 gemäß § 26a Abs. 5 Satz 2 SchulG,
4.
schulzahnärztliche Untersuchungen gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG und
5.
Beratungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Schulleiter sorgt für die Bereitstellung eines für die ärztliche Untersuchung geeigneten Raumes. 2

§ 3
Umfang der Untersuchungen zur Schulgesundheitspflege

(1) Mit Einwilligung der Eltern können im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung und den weiteren Untersuchungen Impfungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 SächsGDG durchgeführt werden.

(2) Die schulzahnärztlichen Untersuchungen umfassen die Erhebung des Zahnstatus, die Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, die Erfassung der Mundhygiene, die Überwachung der Gebissentwicklung, Mundhygieneübungen, Ernährungslenkung sowie mit Einwilligung der Eltern örtliche Fluoridanwendungen.

§ 4
Durchführung der Schulaufnahmeuntersuchung

(1) Die Schulaufnahmeuntersuchung findet grundsätzlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für die Kinder statt, die im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen. Dies gilt auch für Kinder, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen sollen, ausgenommen staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG, sofern sie eigene Schulaufnahmeuntersuchungen durchführen.

(2) Das Gesundheitsamt stimmt mit dem Schulleiter mindestens einen Monat vorher den Untersuchungstermin ab. Stehen keine geeigneten Räume zur Verfügung, kann die Schulaufnahmeuntersuchung in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.

(3) Der Schulleiter informiert die gemäß Absatz 1 betroffenen Eltern unverzüglich über den Termin und den Ort der Schulaufnahmeuntersuchung und weist die Eltern darauf hin, dass die Anwesenheit eines Elternteils bei der Untersuchung erforderlich ist.

(4) Ist die Anwesenheit eines Elternteils zum Termin der Schulaufnahmeuntersuchung nicht möglich, vereinbaren die Eltern einen neuen Termin für die Untersuchung mit dem Gesundheitsamt. 3

§ 5
Durchführung der weiteren, schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen

(1) Das Gesundheitsamt stimmt mit den Schulleitern die Untersuchungstermine für die weiteren, schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen ab; hierbei ist auch zu bestimmen, ob an der jeweiligen Schule die erste weitere Untersuchung zukünftig in der Klassenstufe 2 oder 3 erfolgt.

(2) Das Gesundheitsamt führt in der Regel jährlich schulzahnärztliche Untersuchungen von der Klassenstufe 1 bis einschließlich Klassenstufe 7 durch, an denen die Schüler teilnehmen sollen. Die Eltern können der Teilnahme widersprechen. In Schulen, in denen das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, können die schulzahnärztlichen Untersuchungen bis zur Klassenstufe 10 durchgeführt werden.

(3) Der Schulleiter informiert die Eltern der entsprechenden Klassenstufe unverzüglich schriftlich über den jeweiligen Untersuchungstermin sowie den Zweck der Untersuchung. Er weist die Eltern darauf hin, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der jeweiligen weiteren Untersuchung zu dem Untersuchungstermin an der Schule dem Schulleiter in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen ist, sofern die Eltern diese Untersuchungen nicht durch das Gesundheitsamt vornehmen lassen. Der Schulleiter übergibt den verschlossenen Umschlag mit der ärztlichen Bescheinigung dem Beauftragten des Gesundheitsamtes, der die weitere Untersuchung leitet. 4

§ 6
Dokumentation

(1) Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind mittels Einzelerfassung zu dokumentieren. Die Unterlagen der Dokumentation unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind unter Verschluss beim Gesundheitsamt aufzubewahren.

(2) Die Dokumentation ist von den Gesundheitsämtern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen kommunalen Archiv nach § 13 Abs. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, zur Archivierung anzubieten.

(3) Für Schüler, die in eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult werden oder dorthin wechseln, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Dokumentation nach der Mitteilung gemäß § 7 Abs. 1 dem zuständigen kommunalen Archiv zur Archivierung angeboten wird.

(4) Wird die Archivwürdigkeit verneint, ist die Dokumentation zu vernichten oder, bei automatisierter Verarbeitung, zu löschen. 5

§ 7
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Der Schulleiter hat dem Gesundheitsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Kindes, für das nach dieser Verordnung eine Untersuchung vorgesehen ist, mitzuteilen sowie einen Schulwechsel anzuzeigen.

(2) Ist ein Elternteil des Schülers bei einer Untersuchung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung mündlich mitgeteilt. Ist bei der Untersuchung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 kein Elternteil des Schülers anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung den Eltern schriftlich durch das Gesundheitsamt mitgeteilt.

(3) Im Falle eines Schulwechsels kann das für die aufnehmende Schule zuständige Gesundheitsamt mit Einwilligung der Eltern die Dokumentation dieses Schülers vom bisher zuständigen Gesundheitsamt als Arztsache anfordern.

(4) Für die kommunale Gesundheitsberichterstattung werden die Untersuchungsergebnisse von den Landkreisen und Kreisfreien Städten statistisch aufbereitet und ausgewertet. Für die Gesundheitsberichterstattung des Freistaates Sachsen werden die Untersuchungsergebnisse als pseudonymisierte Daten von den Landkreisen und Kreisfreien Städten an das Statistische Landesamt übermittelt und dort statistisch aufbereitet und ausgewertet. Die Gesundheitsberichterstattung ist Grundlage für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Vorbeugung im schulischen Bereich sowie für die Bedarfs- und Finanzplanung. 6

§ 8
Kosten

Die Kosten für Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, die aufgrund der Beauftragung eines Kinder- oder Hausarztes entstehen, sind von den Eltern zu tragen.

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen (Schulgesundheitspflegeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 282) außer Kraft. 7

Dresden, den 10. Januar 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 15
    Fsn-Nr.: 710-1.12/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014

    Fassung gültig bis: 21. September 2018