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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung vom 6. November 2002 (SächsGVBl. S. 353)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
(Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO)

Vom 6. November 2002

Aufgrund von § 104 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Beamte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten Jubiläumszuwendungen nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177, 3183), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter des Freistaates Sachsen entsprechend (§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen).

§ 2
Höhe und Auszahlung der Zuwendung

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit

  1. von 25 Jahren 310 EUR,
  2. von 40 Jahren 410 EUR,
  3. von 50 Jahren 510 EUR.

(2) Die Jubiläumszuwendung soll zusammen mit den Dienstbezügen des Monats gezahlt werden, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet wird. § 2 Abs. 2 Satz 2 JubV findet keine Anwendung.

§ 3
Dienstzeit

(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 JubV sind auch

  1. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, die nach dem 31. Dezember 1989 geleistet wurden;
  2. nachgewiesene Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), in der jeweils geltenden Fassung, wenn und soweit sie aufgrund von § 28 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt werden oder, sofern das regelmäßige Besoldungsdienstalter (§ 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) maßgeblich ist, zu berücksichtigen wären.

(2) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit ist § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 4
Zuständigkeit

Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten Dienstbehörde des Beamten gewährt; für Beamte des Freistaates Sachsen kann sie diese Befugnis entsprechend der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 447), auf nachgeordnete Behörden übertragen. Dies gilt entsprechend für die Ausfertigung der Dankurkunde.

§ 5
Übergangsvorschrift

Soweit sich bei Beamten mit bereits bestandskräftig festgesetztem Jubiläumsdienstalter aufgrund dieser Verordnung Änderungen in Bezug auf die maßgebliche Dienstzeit im Sinne von § 1 JubV ergeben, erfolgt eine Neufestsetzung lediglich für die Zeit ab 31. Dezember 2002. Ergibt sich aus dieser Neufestsetzung, dass eine nach § 1 JubV maßgebliche Dienstzeit bereits vollendet ist und eine Jubiläumszuwendung dafür noch nicht gewährt wurde, so wird die Zuwendung in Höhe des Betrages nach § 2 Abs. 1 nachgezahlt.

§ 6
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2, §§ 4 und  5 treten am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 6. November 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 353
    Fsn-Nr.: 240-2.55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1996

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014