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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 5. März 2002 (SächsGVBl. S. 111)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

Vom 5. März 2002

Es wird verordnet auf Grund von

1.
§ 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist, in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG:

Artikel 1
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241) wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte „den Erziehungsurlaub“ durch die Worte „die Elternzeit“ und die Angabe „Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO“ durch die Angabe „Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
 
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BerzGG) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Insgesamt kann die Elternzeit auf vier Zeitabschnitte verteilt werden.
Die Elternzeit ist jedoch auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 BErzGG unbillig ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.
(4) Während der Elternzeit ist einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung von Richtern gilt § 8 Abs. 3 SächsRiG entsprechend.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Elternzeit ist, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchuVO) beginnen soll, sechs Wochen, anderenfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „einen“ wird durch das Wort „eine“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „§ 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für den Freistaat Sachsen anschließenden Erziehungsurlaub“ wird durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchuVO anschließende Elternzeit“ ersetzt.
 
 
cc)
Das Wort „so“ wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Die Worte „Der Erziehungsurlaub“ werden durch die Worte „Die Elternzeit“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Die Angabe „§ 1 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 MuSchuVO ist nicht zulässig.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „des Erziehungsurlaubs“ werden durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „dieser“ wird durch das Wort „diese“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „den Erziehungsurlaub“ durch die Worte „die Elternzeit“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ und die Worte „dem Erziehungsurlaub“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ jeweils durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
d)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
5.
In § 4 Abs. 1 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Die Angabe „ , der freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist,“ wird gestrichen.
 
 
 
bbb)
Die Worte „des Erziehungsurlaubs“ werden jeweils durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Das Wort „Krankenversicherung“ wird durch die Worte „Kranken- und Pflegeversicherung“ ersetzt.
 
 
 
ddd)
Die Angabe „60 DM“ wird durch die Angabe „31 EUR“ ersetzt.
 
 
 
eee)
Nach den Worten „überschritten haben“ werden die Worte „oder überschritten hätten“ angefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Die Angabe „1.“ wird gestrichen.
 
 
 
bbb)
Das Wort „Krankenversicherungsbeitrag“ wird durch die Angabe „Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Nach den Worten „verpflichtet ist“ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
 
 
ddd)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Satz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde; steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes vorgelegen haben. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 3 und 4 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 4) mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragerstattung nach Absatz 3 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.“
7.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
„§ 6a
 
Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 2
Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ddd tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. cc tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 5. März 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013