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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. April 2004 (SächsGVBl. S. 134)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 20. April 2004

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313) und Artikel 10 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für
    1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und
    2. die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund in Angelegenheiten der Nummer 1.“
  2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu übermitteln, wenn im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach § 2 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhinderung oder Verfolgung folgender Straftaten erforderlich ist:
    1. von Staatsschutzdelikten nach §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie von Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, der Motive der Täter oder deren Verbindungen zu einer Organisation zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, und
    2. von Straftaten, die gegen das Leben oder in erheblichem Maße gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen Sach- und Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung gerichtet sind.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. April 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 6, S. 134

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2004