Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal
Vom 30. April 2008
Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Änderung der Schutzvorschrift
Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal im Vogtlandkreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.
§ 2
Gegenstand der Änderung
(1) 1Eine auf dem Gebiet der Gemarkung Brunndöbra befindliche, unmittelbar nordöstlich an das bestehende Gewerbegebiet Brunndöbra, Falkensteiner Straße, anschließende Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2Diese Fläche umfasst jeweils Teilstücke folgender Flurstücke: 796/4, 797/5, 976/5, 800/8, 800/10 und 884/6. 3Die Größe dieser Fläche beträgt circa 4,5 Hektar.
(2) 1Eine auf dem Gebiet der Gemarkung Klingenthal südlich des Bahnhofes Klingenthal und südlich der Markneukirchner Straße in Richtung deutsch-tschechischer Staatsgrenze gelegene Fläche wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke oder Flurstücksteile: 716, 717, 720, 721, 723, 726 teilweise, 727, 728 teilweise und 728a. 3Die Größe dieser Fläche beträgt 2,82 Hektar.
(3) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 30. April 2008 im Maßstab 1 : 3 000 und 1 : 2 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Die Fläche nach Absatz 1 ist in der Flurkarte 1 rot, die Fläche nach Absatz 2 in der Flurkarte 2 grün dargestellt. 3Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 30. April 2008 im Maßstab 1 : 30 000 eingetragen. 4Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf den Flurkarten. 5Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 30. April 2008
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident