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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV LRS-Förderung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV LRS-Förderung vom 22. Januar 2008 (MBl. SMK S. 284)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV LRS-Förderung

Vom 22. Januar 2008

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (VwV LRS-Förderung) vom 29. Juni 2006 (MBl. SMK S. 318) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 4.1.1 Satz 2, Satz 3 Buchst. a, Nummer 4.1.2 Satz 6, Nummer 4.1.3 Satz 6 und 7, Nummer 4.1.4 Satz 1, Nummer 4.1.5 Satz 3, Nummer 4.1.7 Satz 4, Nummer 4.2.1, 4.3.1 Satz 3, Nummer 4.3.4 Satz 4, Nummer 4.3.4 Satz 5 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
  2. In Nummer 4.1.1 Satz 1 und Nummer 4.3.1 Satz 3 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
  3. In Nummer 4.1.2 Satz 1 werden die Wörter „vom Regionalschulamt“ durch die Wörter „von der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
  4. In Nummer 4.1.7 Satz 3 werden die Wörter „Regionalschulämter halten“ durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur hält“ ersetzt.
  5. In Nummer 4.2.2 Satz 1 werden die Wörter „Stundentafel der Klassenstufe 3 der Grundschule“ durch die Wörter ,„Stundentafel für die Grundschule LRS-Klasse“’ ersetzt.
  6. Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Schüler der Klassen 3/I erhalten zum Abschluss des ersten Schuljahres eine Mitteilung 3/I; die Schüler der Klassen 3/II erhalten zum Abschluss der Klassenstufe ein Zeugnis. Nummer 4.1.4 gilt entsprechend. Die Schüler der Klassen 3/I und 3/II erhalten zum Ende des Schulhalbjahres gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453, 491) geändert worden ist, anstelle der Halbjahresinformation einen formlosen ausführlichen pädagogischen Entwicklungsbericht, in dem Aussagen zum erreichten Leistungsstand und zum Arbeits- und Sozialverhalten enthalten sind. Darüber hinaus sollen der individuelle Lernfortschritt und die Perspektiven für die Weiterentwicklung aufgezeigt werden.“
  7. In Nummer 4.2.5 Satz 1 wird das Wort „Regionalschulamt“ durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
  8. In Nummer 5.3. Satz 1 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 6, S. 284
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juni 2008