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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz

Vollzitat: Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 80) geändert worden ist

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz
zum Unterhaltsvorschussgesetz
(SächsAüGUVG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004)

Vom 11. Dezember 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2017

§ 1
Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) 1Die jeweils örtlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. 2Dabei vertreten sie ihn gerichtlich und außergerichtlich.1

§ 2
Aufbringung der Mittel

(1) 1Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu 30 Prozent von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. 2Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie durch die Beteiligung an den Rückerträgen nach § 3 abgegolten.

(2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. 2Der Freistaat Sachsen erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von 30 Prozent der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2

§ 3
Beteiligung an den Rückerträgen

Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge zu 40 Prozent an den Freistaat Sachsen ab. 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 312
    Fsn-Nr.: 813-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2017