Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Jahna-Auenwälder“
Vom 30. Mai 2008
Auf Grund von §§ 16, 22a und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Jagdbehörde verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Riesa und der Gemeinde Stauchitz im Landkreis Riesa-Großenhain werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Jahna-Auenwälder“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 34,24 ha.
(2) 1Das Naturschutzgebiet besteht aus sechs Teilflächen entlang der Seerhausener Flutmulde. 2Die Teilbereiche verteilen sich im Auenabschnitt Seerhausen-Jahnishausen über eine Tallänge von 3 Kilometer und beinhalten Auenwaldinseln mit einem verbindenden Anteil Grünland.
(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 30. Mai 2008 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte vom 30. Mai 2008 im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 4Die Verordnung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 5Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck
(1) 1Schutzzweck ist die Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung von sieben naturnahen Auenwaldrelikten des Nordsächsischen Platten- und Hügellandes. 2Sie reihen sich im unteren Jahnatal als eine Kette entlang der Jahna und der ausgeleiteten Flutmulde zwischen Seerhausen und Jahnishausen. 3Im Biotopverbund mit Gewässern, Grünland und Ufergehölzen sollen sie die seltene und gefährdete Flora, Vegetation und Fauna von bach- und sickerwasserbestimmten Auenstandorten in unterschiedlichen, typischen und möglichst artenvollständigen Ausprägungen nachhaltig sichern.
(2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Schutzzweck ist insbesondere:
- die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung hydrologischer Eingriffe, direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störeinflüsse;
- die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen, die nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinsamer Bedeutung sind;
- die Sicherung der Naturschutzfunktionen der einbezogenen Gewässerabschnitte;
- die langfristige Revitalisierung des naturfern veränderten Abschnittes der Flutmulde zwischen Ober- und Mittelholz Jahnishausen;
- die Erhaltung des gebietstypischen Auenwaldcharakters in den Teilgebieten Auenwald und Brunnenholz Seerhausen sowie Oberholz, Mittelholz und Auenwald Jahnishausen einschließlich ihrer Fauna;
- die vorrangige Entwicklung der Teilgebiete Holz im Plotitzer Winkel und Langes Holz Seerhausen zu gebietstypischen Auenwäldern einschließlich deren Fauna;
- die Erhaltung und Förderung eines regional bedeutsamen Reliktvorkommens der Schwarz-Pappel;
- die störungsarme Erhaltung der nicht durch gewidmete Wege erschlossenen Teilgebiete als Ruhezonen;
- die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, insbesondere der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder, Fließgewässer mit Unterwasservegetation sowie Feuchten Hochstaudenfluren;
- die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie, insbesondere von Biber, Fischotter, Eremit, Grüner Keiljungfer und den Fledermausarten;
- die Sicherung eines regional bedeutsamen Massenvorkommens des Märzenbechers am Rand seines natürlichen Verbreitungsareals bei öffentlicher landschaftlicher Erlebbarkeit der Frühjahrsblüte im Auenwald Jahnishausen vom Wanderweg aus.
§ 4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
- bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
- Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
- Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
- Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
- Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
- zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
- zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
- Flächen außerhalb markierter Wege zu betreten;
- zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
- Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
- Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
- Hunde unangeleint laufen zu lassen;
- Veranstaltungen durchzuführen;
- von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen oder
- zu angeln.
§ 5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
- 1.
- für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
- a)
- die Anlage von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen ist, die Anlage von Wildfütterungen, Wildäckern oder Kirrungen jedoch verboten ist;
- b)
- gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
- 2.
- für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Grünlandbewirtschaftung mit den Maßgaben, dass Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei der Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
- 3.
- für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
- a)
- Forstarbeiten im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 31. Januar eines jeden Jahres durchzuführen sind; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
- b)
- das Einbringen von Dung, Mineraldünger oder Kalk, die Lagerung oder der Einsatz von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist;
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;
- 4.
- für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
- 5.
- für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
- 6.
- für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
- 7.
- für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
- 8.
- für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
- die vorrangige Ausrichtung aller forstlichen Maßnahmen in den Auenwäldern auf das natürliche standörtliche Vegetationspotential sowie auf in ihrer räumlichen und zeitlichen Dynamik nach Alt- und Totholzanteil dem Schutzzweck entsprechende Bestände;
- die schrittweise Entnahme der gebietsfremden Hybridpappeln und die Förderung funktionell wirksamer Waldsäume;
- die pflegliche Nutzung des Auengrünlandes mittels einer an das Arteninventar angepassten, extensiven Bewirtschaftung;
- der mittelfristige Ersatz der überalterten Streuobstbestände am Mittelholz Jahnishausen durch gebietstypische Kopfweiden und deren regelmäßige Pflege;
- die naturnahe Unterhaltung der Flutmulde im Abschnitt zwischen dem Ober- und Mittelholz Jahnishausen zwecks langfristiger eigendynamischer Revitalisierung;
- die amphibiengerechte Unterhaltung der Gräben zwischen Langem Holz und Oberholz;
- die Ruhigstellung der nicht durch öffentliche Wege erschlossenen Gebietsteile und eine geeignete Besucherlenkung im Auenwald Jahnishausen.
(2) 1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. 2Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.
§ 7
Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wege betritt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Veranstaltungen durchführt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt oder
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 angelt;
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen;
- entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Wildfütterungen, Wildäcker oder Kirrungen anlegt;
- entgegen § 5 Nr. 2 Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne dies spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. August und dem 31. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben unberührt;
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Dung, Mineraldünger oder Kalk einbringt, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder einsetzt;
- entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft der DDR vom 30. März 1961 (GBl. DDR I 1961, S. 166), zuletzt geändert durch Beschluss des Bezirkstages Nr. 69-11/1983 vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden Nr. 3/83, S. 22), soweit sie das Naturschutzgebiet „Jahna-Auwälder“ betrifft, außer Kraft.
Dresden, den 30. Mai 2008
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident